Anordnung Nachlassverwaltung – Einforderung eines Vorschusses
OLG München 31 Wx 207/18
Beschluss 23.10.2018
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2018 betrifft die Voraussetzungen für die Einforderung eines Vorschusses
durch das Nachlassgericht, um eine von einem Erben beantragte Nachlassverwaltung anzuordnen.
Zuvor hatte das Amtsgericht München (22. Mai 2018, 604 VI 8790/17) einen solchen Vorschuss angeordnet, was durch das OLG aufgehoben wurde.
Das OLG entschied, dass die Voraussetzungen für die Einforderung eines Vorschusses nicht vorlagen.
Es wurde klargestellt, dass die entsprechenden Regelungen (Paragraf 13 und Paragraf 14 GNotKG) nicht zur Anwendung kommen,
da im vorliegenden Fall der Antragsteller, also die Erbin, nicht für die Gerichtsgebühren haftet.
Insbesondere führte das OLG aus, dass nach Paragraf 1982 BGB die Anordnung der Nachlassverwaltung abgelehnt werden kann,
wenn die Masse des Nachlasses nicht ausreicht, um die Kosten zu decken.
Diese Regelung verhindert, dass die Staatskasse für die Vergütung des Nachlassverwalters in Vorleistung treten muss,
weshalb auch kein Vorschuss gefordert werden kann, solange keine Gefährdung des Kosteneingangs vorliegt.
Das OLG München führte weiter aus, dass es für eine Vorschusspflicht keine hinreichenden Anhaltspunkte gab.
Insbesondere betonte das Gericht, dass der Nachlass eine unbelastete Eigentumswohnung in München umfasst, was auf die Werthaltigkeit des Nachlasses hindeutet.
Der bloße Umstand, dass die Erbin das Erbe zunächst ausgeschlagen hatte, aufgrund von Bedenken
über eine mögliche Überschuldung, reiche nicht aus, um einen Vorschuss zu rechtfertigen.
Da keine konkreten Hinweise auf eine Überschuldung des Nachlasses oder eine Gefährdung des Kosteneingangs vorlagen, wurde der Vorschuss als nicht erforderlich erachtet.
Das Verfahren vor dem OLG München wurde gebührenfrei geführt, und es wurden keine Kosten erstattet.
Der Beschluss verdeutlicht, dass das Nachlassgericht bei der Anordnung von Vorschüssen sorgfältig prüfen muss,
ob eine tatsächliche Notwendigkeit besteht, insbesondere ob eine Gefährdung des Kosteneingangs gegeben ist.
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