Anordnung Nachlassverwaltung wenn Befriedigung Nachlassgläubiger gefährdet

August 16, 2017
Anordnung Nachlassverwaltung wenn Befriedigung Nachlassgläubiger gefährdet

OLG Düsseldorf I-3 Wx 24/12

RA und Notar Krau

Eine Miterbin beantragte die Anordnung der Nachlassverwaltung, da ein anderer Miterbe sich weigerte, bei der Auseinandersetzung des Nachlasses mitzuwirken.

Konkret ging es um die Auflösung eines Wertpapierdepots.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da die Befriedigung der Nachlassgläubiger nicht gefährdet sei.

Die Miterbin legte Beschwerde ein.

Streitpunkt:

Kann die Nachlassverwaltung angeordnet werden, wenn ein Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses blockiert?

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück.

Die Nachlassverwaltung kann nicht angeordnet werden, wenn die Blockadehaltung eines Miterben die einzige Gefährdung für den Nachlass darstellt.

Anordnung Nachlassverwaltung wenn Befriedigung Nachlassgläubiger gefährdet

Begründung:

  • Zweck der Nachlassverwaltung: Die Nachlassverwaltung dient in erster Linie dem Schutz der Erben vor einer Vollstreckung in ihr Eigenvermögen.
  • Voraussetzungen: Voraussetzung für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist, dass die Befriedigung sämtlicher Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist. Dies kann auf dem Verhalten oder der Vermögenslage des Erben beruhen.
  • Verhalten des Miterben: Im vorliegenden Fall lag kein gefährdendes Verhalten des Miterben vor. Er hatte den Nachlass weder verschwendet noch gleichgültig behandelt.
  • Vermögenslage des Miterben: Es gab auch keine Anhaltspunkte für eine schlechte Vermögenslage des Miterben, die den Nachlass gefährden könnte.
  • Keine Gefährdung durch Blockadehaltung: Die Nachlassverwaltung ist nicht dazu gedacht, die fehlende Mitwirkungsbereitschaft einzelner Miterben zu überwinden. Selbst wenn dies so wäre, fehlte es im vorliegenden Fall an einer konkreten Gefährdung des Nachlasses durch die Blockadehaltung des Miterben.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung.

Die Weigerung eines Miterben, an der Auseinandersetzung des Nachlasses mitzuwirken, reicht allein nicht aus, um die Nachlassverwaltung anzuordnen.

Es muss eine konkrete Gefährdung des Nachlasses vorliegen, die die Befriedigung sämtlicher Nachlassgläubiger gefährdet.

RA und Notar Krau

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