OLG Düsseldorf I-3 Wx 24/12
Eine Miterbin beantragte die Anordnung der Nachlassverwaltung, da ein anderer Miterbe sich weigerte, bei der Auseinandersetzung des Nachlasses mitzuwirken.
Konkret ging es um die Auflösung eines Wertpapierdepots.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da die Befriedigung der Nachlassgläubiger nicht gefährdet sei.
Die Miterbin legte Beschwerde ein.
Streitpunkt:
Kann die Nachlassverwaltung angeordnet werden, wenn ein Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses blockiert?
Entscheidung des OLG Düsseldorf:
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück.
Die Nachlassverwaltung kann nicht angeordnet werden, wenn die Blockadehaltung eines Miterben die einzige Gefährdung für den Nachlass darstellt.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung.
Die Weigerung eines Miterben, an der Auseinandersetzung des Nachlasses mitzuwirken, reicht allein nicht aus, um die Nachlassverwaltung anzuordnen.
Es muss eine konkrete Gefährdung des Nachlasses vorliegen, die die Befriedigung sämtlicher Nachlassgläubiger gefährdet.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.