Anordnung Teilnachlasspflegschaft unbekannte Erben

November 17, 2024

Anordnung Teilnachlasspflegschaft unbekannte Erben

OLG München 33 Wx 104/24 e

Beschluss 06.08.2024

Beschwerdeberechtigung bei Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied in diesem Beschluss, dass die Beschwerde von bereits bekannten Erben gegen die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft für unbekannte Erben unzulässig ist.

Sie sind durch die Nachlasspflegschaft nicht in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt.

Sachverhalt:

Der Erblasser verstarb 2024 ohne Testament.

Seine Eltern und sein Bruder waren bereits vorverstorben.

Die Enkelkinder der Geschwister der Mutter des Erblassers (die Beschwerdeführer) machten ihre Erbrechte geltend.

Das Nachlassgericht ordnete für die unbekannten Erben väterlicherseits Teilnachlasspflegschaft an.

Anordnung Teilnachlasspflegschaft unbekannte Erben

Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen diese Anordnung.

Rechtliche Würdigung:

Das OLG München verwarf die Beschwerde als unzulässig.

  • Beschwerdeberechtigung: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt ist.
  • Keine Beeinträchtigung subjektiver Rechte: Die Beschwerdeführer wurden durch die Anordnung der Teilnachlasspflegschaft nicht in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt. Die Teilnachlasspflegschaft betraf lediglich die unbekannten Erben väterlicherseits. Die Beschwerdeführer als Erben mütterlicherseits hatten kein Recht darauf, dass keine Teilnachlasspflegschaft angeordnet wird.
  • Kosten der Nachlasspflegschaft: Der Umstand, dass die Kosten der Nachlasspflegschaft alle Erben gemeinsam tragen müssen, stellt keine Beeinträchtigung subjektiver Rechte dar. Es handelt sich hierbei lediglich um eine wirtschaftliche Belastung, die alle Erben betrifft.

Voraussetzungen für eine Teilnachlasspflegschaft:

Das OLG München stellte zudem fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft vorlagen.

Anordnung Teilnachlasspflegschaft unbekannte Erben

  • Unbekannte Erben: Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts waren die Erben väterlicherseits noch unbekannt, da der ermittelte Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hatte.
  • Sicherungsbedürfnis: Das Sicherungsbedürfnis für den Nachlass war gegeben, da die Erben unbekannt waren.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung im Nachlassverfahren und die Kriterien für die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Erben, die ihre Erbrechte bereits geltend gemacht haben, sind durch die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft für andere, unbekannte Erben nicht beschwerdeberechtigt.
  • Die Kosten der Teilnachlasspflegschaft sind von allen Erben zu tragen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde.
  • Die Entscheidung des OLG München steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung und verdeutlicht die geltende Rechtslage.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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