Anordnung Testamentsvollstreckung in einem Schriftstück mit dem Titel „Vollmacht“

Mai 29, 2019
Anordnung Testamentsvollstreckung in einem Schriftstück mit dem Titel „Vollmacht“

Anordnung Testamentsvollstreckung in einem Schriftstück mit dem Titel „Vollmacht“

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 109/81

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. Februar 1982 ging es um die Frage,

ob eine Testamentsvollstreckung in einem Schriftstück mit dem Titel „Vollmacht“ wirksam angeordnet wurde.

Die Apothekerin, die verstorben war, hatte in einem handschriftlichen Dokument vom 4. Januar 1973

ihrer Nichte Vollmacht zur Verwaltung eines Hausanteils

sowie ein Dauerwohnrecht und die Verfügung über ein Bankkonto von 10.000 DM zugesprochen.

Die Nichte beanspruchte daraufhin die Rolle der Testamentsvollstreckerin für diesen Hausanteil,

was das Nachlassgericht in München zunächst bestätigte.

Der Sohn der Verstorbenen, der bereits zuvor als Alleinerbe anerkannt war,

erhob jedoch Einwände gegen die Ernennung der Nichte zur Testamentsvollstreckerin.

Anordnung Testamentsvollstreckung in einem Schriftstück mit dem Titel „Vollmacht“

Er argumentierte, dass das Schriftstück lediglich eine Vollmacht, aber keine Anordnung einer Testamentsvollstreckung enthalte.

Das Landgericht München I ordnete daraufhin die Einziehung des Erbscheins an, der die

Testamentsvollstreckung beinhaltete, was wiederum von der Nichte angefochten wurde.

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts und wies die Beschwerde der Nichte zurück.

Es stellte fest, dass für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers keine bestimmte Formulierung

erforderlich sei, sondern der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden könne.

Es befand, dass das Schriftstück vom 4. Januar 1973 aufgrund seiner Formulierung und des äußeren

Erscheinungsbildes als letztwillige Verfügung interpretiert werden könne,

die eine Testamentsvollstreckung anordne, jedoch diese auf die Verwaltung des Hausanteils beschränke.

Diese Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf einen spezifischen Nachlassgegenstand sei rechtlich möglich.

Anordnung Testamentsvollstreckung in einem Schriftstück mit dem Titel „Vollmacht“

Letztlich wurde der Erbschein, der eine uneingeschränkte Erbfolge ohne Testamentsvollstreckung

bescheinigte, als unrichtig angesehen und seine Einziehung bestätigt.

Damit war der Sohn der Erblasserin als alleiniger Erbe anerkannt,

allerdings mit der Einschränkung, dass die Verwaltung des besagten Hausanteils durch die Nichte als Testamentsvollstreckerin erfolgen sollte.

RA und Notar Krau

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