Anpassung der Betriebsrente § 16 BetrAVG – BAG Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13

Mai 26, 2021

Anpassung der Betriebsrente § 16 BetrAVG – BAG Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13

Zusammenfassung RA und Notar Krau

1. Hintergrund und Parteien

Der Kläger, geboren im Januar 1939, war bis zum 31. Dezember 2000 bei der GIS AG, einer Tochtergesellschaft des G-Konzerns, beschäftigt und erhielt eine Versorgungszusage.

Nach mehreren Umstrukturierungen und der Umfirmierung der GIS AG in die GISA AG sowie weiteren Verschmelzungen innerhalb des Konzerns, wurde die Beklagte (HBG neu) zur Rechtsnachfolgerin und Versorgungsschuldnerin.

2. Streitgegenstand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2007 und 1. April 2010 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen.

Der Kläger argumentiert, dass die wirtschaftliche Lage der ursprünglichen und nachfolgenden Versorgungsschuldnerinnen sowie der Konzernobergesellschaften dies ermöglichen würde.

3. Rechtliche Argumentation des Klägers

Der Kläger behauptet, dass die Betriebsrente aufgrund der wirtschaftlichen Lage der GISA, der GBG (Nachfolgegesellschaften) sowie der übergeordneten Gesellschaften W und T AG anzupassen sei.

Er argumentiert, dass die Umstrukturierungen und Übertragungen innerhalb des Konzerns die GISA zu einer Rentnergesellschaft gemacht haben, für deren angemessene Ausstattung hätte gesorgt werden müssen.

Anpassung der Betriebsrente § 16 BetrAVG – BAG Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13

4. Rechtliche Argumentation der Beklagten

Die Beklagte bestreitet die Anpassungspflicht und verweist auf die wirtschaftliche Lage der GISA und der GBG, die eine Anpassung nicht zugelassen habe.

Die Beklagte argumentiert, dass die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage anderer Konzerngesellschaften nicht gegeben seien.

5. Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung der Beklagten größtenteils zurückgewiesen und der Klägerin teilweise zugesprochen.

6. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG hat die Revision der Beklagten für begründet erklärt und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde.

Der Rechtsstreit wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

7. Begründung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG kritisierte die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts, das den Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Ausstattung der GISA als Rentnergesellschaft als Grundlage für die Betriebsrentenanpassung heranzog.

Anpassung der Betriebsrente § 16 BetrAVG – BAG Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13

8. Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG

Das BAG betont, dass primär zu prüfen sei, ob die Entscheidungen der GISA und der GBG, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, billigem Ermessen entsprachen.

Die originäre Versorgungsschuldnerin war die GISA für den Anpassungsstichtag 1. April 2007 und die GBG für den 1. April 2010.

9. Schadensersatz nach § 826 BGB

Das BAG führte aus, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht auf die unzureichende Ausstattung einer Rentnergesellschaft durch Übertragung des operativen Geschäfts zu stützen sei.

Ein solcher Anspruch könne sich nur aus einer sittenwidrigen Schädigung durch vorsätzliche Handlungen ergeben.

10. Anforderungen an den Berechnungsdurchgriff

Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage anderer Konzerngesellschaften sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Versorgungsschuldner eine rechtliche Grundlage für eine solche Innenhaftung habe, sodass eine wirtschaftliche Belastung des Versorgungsschuldners nicht zu einer Substanzgefährdung führe.

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11. Weiteres Vorgehen

Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob die wirtschaftliche Lage der GISA und der GBG die Anpassung der Betriebsrente zum 1. April 2007 und 1. April 2010 ausschloss und ob die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der übergeordneten Gesellschaften gegeben sind.

12. Anschlussrevision des Klägers

Die Anschlussrevision des Klägers bezüglich der Zinsansprüche wurde als unbegründet zurückgewiesen. Zinsen auf rückständige Anpassungsansprüche stehen erst ab Rechtskraft der Entscheidung zu.

13. Fazit

Das BAG betonte die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der wirtschaftlichen Lage der originären Versorgungsschuldnerin und die strikten Anforderungen an einen Berechnungsdurchgriff sowie Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB.

Das Urteil zeigt die Komplexität der Anpassungsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und die hohen Hürden für einen Durchgriff auf die wirtschaftliche Lage anderer Konzernunternehmen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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