Anpassung der Betriebsrente – LAG Rheinland Pfalz Urteil vom 11.01.2018 – 5 Sa 7/17

April 2, 2021

Anpassung der Betriebsrente – LAG Rheinland Pfalz Urteil vom 11.01.2018 – 5 Sa 7/17

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2018 befasst sich mit einem Streit zwischen dem Kläger A., einem ehemaligen Arbeitnehmer der V. Deutsche Lebensversicherung AG, und der Beklagten C., die die Rechtsnachfolgerin dieser Versicherung ist.

Der Kläger verlangt eine Anpassung seiner Betriebsrente, die seiner Meinung nach entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhungen hätte steigen müssen.

Der Kläger arbeitete von 1964 bis 1989 bei der V. Deutsche Lebensversicherung AG und erhielt seit 1991 eine betriebliche Altersversorgung.

Die Altersversorgung wurde ursprünglich in den 1960er Jahren als “Betriebliches Versorgungswerk” eingeführt und später durch eine Betriebsvereinbarung von 1987 geregelt.

Diese Vereinbarung sah vor, dass Betriebsrenten entsprechend den gesetzlichen Rentenerhöhungen angepasst werden sollten.

Die Beklagte erhöhte die Betriebsrente des Klägers jedoch nur um 0,5 % für die Jahre 2015 und 2016, während die gesetzlichen Renten in den alten Bundesländern um 2,0972 % und 4,2451 % gestiegen waren.

Anpassung der Betriebsrente – LAG Rheinland Pfalz Urteil vom 11.01.2018 – 5 Sa 7/17

Die Beklagte argumentierte, dass aufgrund eines schwierigen wirtschaftlichen Umfelds und der Notwendigkeit, Kosten zu senken, eine volle Anpassung nicht vertretbar sei.

Diese Entscheidung basierte auf einem konzernweiten Programm namens “Simpler, Smarter for You (SSY)”, das Kosteneinsparungen von 160 bis 190 Millionen Euro jährlich anstrebte.

Das Arbeitsgericht Mainz hatte zuvor entschieden, dass die Beklagte die Betriebsrente des Klägers entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung hätte anpassen müssen.

Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen.

Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Anpassung nicht ausreichend begründet habe und dass die wirtschaftlichen Gründe nicht ausreichten, um von der Regelanpassung abzuweichen.

Die Beklagte wurde daher verurteilt, die rückständigen Erhöhungsbeträge sowie die laufende Erhöhung ab Februar 2018 zu zahlen.

Die Entscheidung betont, dass die Regelungen zur Betriebsrentenanpassung grundsätzlich den gesetzlichen Renten folgen sollen und eine Abweichung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist.

Anpassung der Betriebsrente – LAG Rheinland Pfalz Urteil vom 11.01.2018 – 5 Sa 7/17

Die Beklagte hat zwar Revision eingelegt, aber das Gericht sah keine ausreichende Grundlage, um die abweichende Anpassung zu rechtfertigen, da die Beklagte die finanzielle Notwendigkeit nicht hinreichend nachweisen konnte.

Insgesamt unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer transparenten und nachvollziehbaren Begründung für Anpassungsentscheidungen bei Betriebsrenten, insbesondere in Fällen, in denen Unternehmen von festgelegten Anpassungsmechanismen abweichen wollen.

Die Entscheidung des Gerichts stärkt die Rechte von Betriebsrentnern, die auf eine gerechte und regelkonforme Anpassung ihrer Rentenansprüche bestehen.

Anmerkung

Die Betriebsrente, auch betriebliche Altersvorsorge (bAV) genannt, ist eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.

Sie wird durch den Arbeitgeber organisiert und finanziert, wobei oft auch Beiträge vom Arbeitnehmer kommen.

Die Betriebsrente dient dazu, die finanzielle Lücke im Ruhestand zu schließen, die durch die gesetzliche Rente allein nicht ausreichend gedeckt wird.

Anpassung der Betriebsrente – LAG Rheinland Pfalz Urteil vom 11.01.2018 – 5 Sa 7/17

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.

Dabei wird ein Teil des Bruttogehalts in die Betriebsrente investiert, was steuerliche Vorteile und Sozialabgabenersparnisse bietet.

Die bAV kann in verschiedenen Formen angeboten werden, wie Direktzusagen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen oder Unterstützungskassen.

Für Arbeitgeber ist die Betriebsrente ein wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung und -motivation. Sie hilft, qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und zu halten.

Durch die demografischen Veränderungen und das sinkende Rentenniveau gewinnt die betriebliche Altersvorsorge zunehmend an Bedeutung, um den Lebensstandard im Alter zu sichern und Altersarmut vorzubeugen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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