Anrechnung ausländische Steuer auf deutsche Schenkungsteuer
BFH II R 54/09
Urteil vom 22.9.2010,
Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG,
rückwirkendes Ereignis
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 22.09.2010 entschieden,
dass die Zahlung einer anrechenbaren ausländischen Steuer nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids
ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt.
Sachverhalt:
Der Kläger erhielt von seiner in der Schweiz wohnenden Mutter zwei Geldzuwendungen.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest.
Später setzte die Schweizer Finanzbehörde Schenkungsteuer für die Zuwendungen fest.
Der Kläger bezahlte die Schweizer Schenkungsteuer und beantragte die Anrechnung auf die deutsche Schenkungsteuer.
Das Finanzamt lehnte die Anrechnung ab.
Entscheidung des BFH:
Der BFH gab der Klage statt.
Die Schweizer Schenkungsteuer ist auf die deutsche Schenkungsteuer anzurechnen.
Die Zahlung der ausländischen Steuer ist ein rückwirkendes Ereignis.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des BFH ist eine wichtige Entscheidung zur Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer.
Es stellt klar, dass die Zahlung der ausländischen Steuer ein rückwirkendes Ereignis ist und
daher die Anrechnung auch nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids möglich ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.