Sachverhalt:
Anrechnung belgische Erbschaftsteuer
Die Klägerin verzichtete gegenüber ihrem in Belgien lebenden Vater auf ihren Pflichtteil.
Zum Ausgleich erhielt sie eine Schenkung.
In Deutschland wurde Schenkungsteuer festgesetzt.
Nach dem Tod des Vaters wurde die Schenkung in Belgien der Erbschaftsteuer unterworfen.
Die Klägerin beantragte die Anrechnung der belgischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer.
Entscheidung des FG Köln:
Das FG Köln gab der Klage teilweise statt.
Es änderte den Schenkungsteuerbescheid und rechnete die belgische Erbschaftsteuer teilweise an.
Begründung:
Anrechnung belgische Erbschaftsteuer
- Anrechnung nach § 21 ErbStG: Die Voraussetzungen des § 21 ErbStG für die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer sind gegeben. Die Schenkung wurde in Belgien der Erbschaftsteuer unterworfen. Es liegt Auslandsvermögen vor.
- Frist des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG: Die Frist des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG ist gewahrt, da die deutsche Schenkungsteuer innerhalb von fünf Jahren nach der Entstehung der belgischen Erbschaftsteuer entstanden ist.
- Wortlaut und Gesetzeszweck: Das FG Köln erweiterte den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG über den Wortlaut hinaus. Es ließ die Anrechnung auch dann zu, wenn die deutsche Steuer zuerst entstanden ist. Dies sei im Einklang mit den Gesetzesmaterialien und dem Gesetzeszweck.
- Gleichbehandlung: Die ungleiche Behandlung der Fälle, in denen die deutsche Steuer vor oder nach der ausländischen Steuer entsteht, wäre verfassungswidrig.
- Rückwirkendes Ereignis: Die nachträgliche Festsetzung und Zahlung der belgischen Erbschaftsteuer ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
- Teilweise Anrechnung: Die belgische Erbschaftsteuer kann nur insoweit angerechnet werden, als sie auf den auch in Deutschland besteuerten Schenkungsvorgang entfällt.
Revision:
Das FG Köln ließ die Revision zur Fortbildung des Rechts zu.
Anrechnung belgische Erbschaftsteuer
Fazit:
Das Urteil des FG Köln ist eine wichtige Entscheidung zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer.
Es erweitert den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG und stärkt damit die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen, Doppelbesteuerung zu vermeiden.