Anrechnung belgische Erbschaftsteuer

August 6, 2017

Anrechnung belgische Erbschaftsteuer

FG Köln 9 K 2690/09

Schenkungsteuerbescheid,

Einspruchsentscheidung

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht (FG) Köln hat in seinem Urteil vom 14.12.2011 entschieden, dass die in Belgien gezahlte Erbschaftsteuer auf die in Deutschland festgesetzte Schenkungsteuer
anzurechnen ist, wenn auch die deutsche Steuer innerhalb von fünf Jahren nach der ausländischen Steuer entstanden ist.

Sachverhalt:

Anrechnung belgische Erbschaftsteuer

Die Klägerin verzichtete gegenüber ihrem in Belgien lebenden Vater auf ihren Pflichtteil.

Zum Ausgleich erhielt sie eine Schenkung.

In Deutschland wurde Schenkungsteuer festgesetzt.

Nach dem Tod des Vaters wurde die Schenkung in Belgien der Erbschaftsteuer unterworfen.

Die Klägerin beantragte die Anrechnung der belgischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer.

Entscheidung des FG Köln:

Das FG Köln gab der Klage teilweise statt.

Es änderte den Schenkungsteuerbescheid und rechnete die belgische Erbschaftsteuer teilweise an.

Begründung:

Anrechnung belgische Erbschaftsteuer

  • Anrechnung nach § 21 ErbStG: Die Voraussetzungen des § 21 ErbStG für die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer sind gegeben. Die Schenkung wurde in Belgien der Erbschaftsteuer unterworfen. Es liegt Auslandsvermögen vor.
  • Frist des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG: Die Frist des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG ist gewahrt, da die deutsche Schenkungsteuer innerhalb von fünf Jahren nach der Entstehung der belgischen Erbschaftsteuer entstanden ist.
  • Wortlaut und Gesetzeszweck: Das FG Köln erweiterte den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG über den Wortlaut hinaus. Es ließ die Anrechnung auch dann zu, wenn die deutsche Steuer zuerst entstanden ist. Dies sei im Einklang mit den Gesetzesmaterialien und dem Gesetzeszweck.
  • Gleichbehandlung: Die ungleiche Behandlung der Fälle, in denen die deutsche Steuer vor oder nach der ausländischen Steuer entsteht, wäre verfassungswidrig.
  • Rückwirkendes Ereignis: Die nachträgliche Festsetzung und Zahlung der belgischen Erbschaftsteuer ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
  • Teilweise Anrechnung: Die belgische Erbschaftsteuer kann nur insoweit angerechnet werden, als sie auf den auch in Deutschland besteuerten Schenkungsvorgang entfällt.

Revision:

Das FG Köln ließ die Revision zur Fortbildung des Rechts zu.

Anrechnung belgische Erbschaftsteuer

Fazit:

Das Urteil des FG Köln ist eine wichtige Entscheidung zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer.

Es erweitert den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG und stärkt damit die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen, Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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