Sachverhalt:
Anrechnung britische Erbschaftsteuer
Der Kläger erbte von seiner Stiefmutter Vermögen in Großbritannien, darunter Grundvermögen und Kapitalvermögen.
Er zahlte in Großbritannien Erbschaftsteuer.
Das Finanzamt rechnete die britische Erbschaftsteuer nur für das Grundvermögen an, nicht aber für das Kapitalvermögen.
Der Kläger hatte zudem eine strafbefreiende Erklärung abgegeben und daraufhin Steuern für einen früheren Erwerb der Erblasserin gezahlt.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Steuer nicht bei der Steuerermäßigung nach Paragraf 27 ErbStG.
Entscheidung des FG Düsseldorf:
Das FG Düsseldorf änderte den Erbschaftsteuerbescheid teilweise.
Es bestätigte den Ausschluss der Anrechnung für das Kapitalvermögen, gab dem Kläger aber bezüglich der Steuerermäßigung nach Paragraf 27 ErbStG recht.
Begründung:
Anrechnung britische Erbschaftsteuer
- Keine Anrechnung für Kapitalvermögen: Die Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer für das Kapitalvermögen ist nach Paragraf 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. Paragraf 121 BewG ausgeschlossen. Kapitalvermögen gilt nicht als Auslandsvermögen.
- Kein Verstoß gegen Unionsrecht: Der Ausschluss des Kapitalvermögens verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Unionsrechts.
- Kein Verstoß gegen Übermaßverbot: Die Doppelbesteuerung verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, da dem Kläger das Kapitalvermögen zum deutlich überwiegenden Teil verbleibt.
- Kein Abzug als Nachlassverbindlichkeit: Die britische Erbschaftsteuer kann auch nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Dies verbietet Paragraf 10 Abs. 8 ErbStG.
- Berücksichtigung der strafbefreienden Erklärung: Die vom Kläger auf Grund der strafbefreienden Erklärung gezahlte Steuer ist bei der Ermittlung des Steuerermäßigungsbetrags nach Paragraf 27 Abs. 3 ErbStG zu berücksichtigen. Es ist unerheblich, dass die Steuer nicht auf Grundlage des ErbStG, sondern des StraBEG erhoben wurde.
Revision:
Das FG Düsseldorf ließ die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Fazit:
Das Urteil des FG Düsseldorf befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Anrechnung und Abzug ausländischer Erbschaftsteuer.
Es zeigt die Grenzen der Anrechnung nach Paragraf 21 ErbStG auf und stellt klar, dass die strafbefreiende Erklärung im Rahmen des Paragraf 27 ErbStG zu berücksichtigen ist.
