Anrechnung französische Erbschaftsteuer

August 6, 2017
Anrechnung französische Erbschaftsteuer
 
FG Rheinland-Pfalz 4 K 1951/04
 
Urt. v. 16.06.2005,
 
Berücksichtigung anrechenbarer französischer Erbschaftsteuer im Verhältnis des Auslandsvermögens zum Wert des steuerpflichtigen Gesamtvermögens
 
(sog. Anrechnungshöchstbetrag);
 
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Doppelbesteuerung;
 
Anspruch auf Vermeidung einer Doppelbesteuerung wegen Bewirkung einer effktiven Kürzung des persönlichen Freibetrags
 
wegen der Anwendung des § 21 Abs. 1 S. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG);
 

RA und Notar Krau

Anrechnung französische Erbschaftsteuer

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 16.06.2005 entschieden,

dass die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG begrenzt ist und die

Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a ErbStG auf inländisches Betriebsvermögen gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.

Sachverhalt:

Ein in Frankreich lebender Kläger erbte von seiner in Deutschland lebenden Mutter u.a. land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Frankreich.

Für dieses Vermögen wurde in Frankreich Erbschaftsteuer gezahlt.

Das Finanzamt rechnete die französische Erbschaftsteuer nur anteilig an.

Anrechnung französische Erbschaftsteuer

Der Kläger machte geltend, dass die französische Steuer in vollem Umfang anzurechnen sei und dass die Beschränkung des

Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a ErbStG auf inländisches Betriebsvermögen gegen Gemeinschaftsrecht verstoße.

Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz:

Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab.

Es bestätigte die anteilige Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer und die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags auf inländisches Betriebsvermögen.

Begründung:

  • Anrechnungshöchstbetrag: Die Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer ist nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG auf den Anteil des Auslandsvermögens am steuerpflichtigen Gesamtvermögen begrenzt.
  • Keine Doppelbesteuerung: Eine Doppelbesteuerung liegt nicht vor, da der Erwerb des Auslandsvermögens durch die Anrechnung nicht mehr mit deutscher Erbschaftsteuer belastet ist.
  • Kein Verstoß gegen Grundfreiheiten: Auch wenn die Anrechnung den persönlichen Freibetrag effektiv kürzt, verstößt dies nicht gegen die Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts.
  • Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags: Die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a ErbStG auf inländisches Betriebsvermögen verstößt weder gegen die Kapitalverkehrsfreiheit noch gegen die Niederlassungsfreiheit.
  • Rechtfertigung: Die Beeinträchtigung der Grundfreiheiten ist gerechtfertigt, da die erbschaftsteuerliche Entlastung des inländischen Betriebsvermögens systemimmanent ist und das ausländische Betriebsvermögen nicht in einer vergleichbaren Lage ist.

Revision:

Das FG Rheinland-Pfalz ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Fazit:

Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz befasst sich mit der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer und der Reichweite der Grundfreiheiten im Erbschaftsteuerrecht.

Es zeigt die Grenzen der Anrechnung auf und bestätigt die Zulässigkeit der Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags auf inländisches Betriebsvermögen.

RA und Notar Krau

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