dass die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG begrenzt ist und die
Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a ErbStG auf inländisches Betriebsvermögen gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.
Sachverhalt:
Ein in Frankreich lebender Kläger erbte von seiner in Deutschland lebenden Mutter u.a. land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Frankreich.
Für dieses Vermögen wurde in Frankreich Erbschaftsteuer gezahlt.
Das Finanzamt rechnete die französische Erbschaftsteuer nur anteilig an.
Der Kläger machte geltend, dass die französische Steuer in vollem Umfang anzurechnen sei und dass die Beschränkung des
Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a ErbStG auf inländisches Betriebsvermögen gegen Gemeinschaftsrecht verstoße.
Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz:
Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab.
Es bestätigte die anteilige Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer und die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags auf inländisches Betriebsvermögen.
Begründung:
Revision:
Das FG Rheinland-Pfalz ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Fazit:
Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz befasst sich mit der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer und der Reichweite der Grundfreiheiten im Erbschaftsteuerrecht.
Es zeigt die Grenzen der Anrechnung auf und bestätigt die Zulässigkeit der Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags auf inländisches Betriebsvermögen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.