Anrechnung in Großbritannien erhobener Erbschaftsteuer

August 6, 2017

Anrechnung in Großbritannien erhobener Erbschaftsteuer

FG Düsseldorf 4 K 2239/14 Erb

Treuhandvermögen,

Schenkungsteuererklärung 

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 25.10.2016 entschieden, dass Auszahlungen aus einem Trust

während dessen Laufzeit als Schenkung unter Lebenden zu behandeln und in Deutschland der Schenkungsteuer zu unterwerfen sind.

Eine Anrechnung der in Großbritannien gezahlten Erbschaftsteuer ist nicht möglich.

Sachverhalt:

Anrechnung in Großbritannien erhobener Erbschaftsteuer

Der Kläger war Erbe seines Vaters, der in Großbritannien lebte.

Der Großvater des Klägers hatte zwei Trusts errichtet, aus denen der Kläger nach dem Tod seines Vaters bis zur Auflösung der Trusts Zahlungen erhielt.

Für den Erwerb von Todes wegen nach seinem Vater wurde in Großbritannien Erbschaftsteuer erhoben.

Nach der Auflösung der Trusts erhielt der Kläger eine weitere Auszahlung.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer für die Auszahlungen fest, sowohl für die Zahlungen während der Laufzeit der Trusts als auch für die Auszahlung nach deren Auflösung.

Der Kläger beantragte die Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer.

Entscheidung des FG Düsseldorf:

Anrechnung in Großbritannien erhobener Erbschaftsteuer

Das FG Düsseldorf hob den Schenkungsteuerbescheid für die Auszahlung nach Auflösung der Trusts auf,

da das Finanzamt den Kläger nicht auf die Möglichkeit einer „Verböserung“ im Einspruchsverfahren hingewiesen hatte.

Im Übrigen wies das FG die Klage ab.

Die Auszahlungen aus den Trusts unterliegen der Schenkungsteuer.

Eine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer ist nicht möglich.

Begründung:

  • Trust als Vermögensmasse: Die Trusts sind als Vermögensmassen ausländischen Rechts im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu qualifizieren.
  • Auszahlungen als Schenkungen: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG sind Auszahlungen an „Zwischenberechtigte“ während der Laufzeit der Vermögensmasse als Schenkungen unter Lebenden zu behandeln.
  • Keine Anrechnung: Die britische Erbschaftsteuer kann nicht angerechnet werden, da die Zuwendenden (Trusts bzw. Großvater) nicht mit dem Erblasser (Vater) identisch sind.
  • Doppelbesteuerung: Eine Doppelbesteuerung ist unionsrechtlich zulässig. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihr Steuersystem an die Systeme anderer Mitgliedstaaten anzupassen.
  • Keine Steuerfreiheit: Die Auszahlungen sind nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei, da der Kläger keine Unterhaltsbedürftigkeit nachgewiesen hat.

Fazit:

Das Urteil des FG Düsseldorf verdeutlicht die schenkungsteuerrechtlichen Folgen von Auszahlungen aus Trusts.

Auch wenn im Ausland bereits Erbschaftsteuer gezahlt wurde, sind die Auszahlungen in Deutschland der Schenkungsteuer zu unterwerfen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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