Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 25.10.2016 entschieden, dass Auszahlungen aus einem Trust
während dessen Laufzeit als Schenkung unter Lebenden zu behandeln und in Deutschland der Schenkungsteuer zu unterwerfen sind.
Eine Anrechnung der in Großbritannien gezahlten Erbschaftsteuer ist nicht möglich.
Sachverhalt:
Anrechnung in Großbritannien erhobener Erbschaftsteuer
Der Kläger war Erbe seines Vaters, der in Großbritannien lebte.
Der Großvater des Klägers hatte zwei Trusts errichtet, aus denen der Kläger nach dem Tod seines Vaters bis zur Auflösung der Trusts Zahlungen erhielt.
Für den Erwerb von Todes wegen nach seinem Vater wurde in Großbritannien Erbschaftsteuer erhoben.
Nach der Auflösung der Trusts erhielt der Kläger eine weitere Auszahlung.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer für die Auszahlungen fest, sowohl für die Zahlungen während der Laufzeit der Trusts als auch für die Auszahlung nach deren Auflösung.
Der Kläger beantragte die Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer.
Entscheidung des FG Düsseldorf:
Anrechnung in Großbritannien erhobener Erbschaftsteuer
Das FG Düsseldorf hob den Schenkungsteuerbescheid für die Auszahlung nach Auflösung der Trusts auf,
da das Finanzamt den Kläger nicht auf die Möglichkeit einer „Verböserung“ im Einspruchsverfahren hingewiesen hatte.
Im Übrigen wies das FG die Klage ab.
Die Auszahlungen aus den Trusts unterliegen der Schenkungsteuer.
Eine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer ist nicht möglich.
Begründung:
- Trust als Vermögensmasse: Die Trusts sind als Vermögensmassen ausländischen Rechts im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu qualifizieren.
- Auszahlungen als Schenkungen: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG sind Auszahlungen an „Zwischenberechtigte“ während der Laufzeit der Vermögensmasse als Schenkungen unter Lebenden zu behandeln.
- Keine Anrechnung: Die britische Erbschaftsteuer kann nicht angerechnet werden, da die Zuwendenden (Trusts bzw. Großvater) nicht mit dem Erblasser (Vater) identisch sind.
- Doppelbesteuerung: Eine Doppelbesteuerung ist unionsrechtlich zulässig. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihr Steuersystem an die Systeme anderer Mitgliedstaaten anzupassen.
- Keine Steuerfreiheit: Die Auszahlungen sind nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei, da der Kläger keine Unterhaltsbedürftigkeit nachgewiesen hat.
Fazit:
Das Urteil des FG Düsseldorf verdeutlicht die schenkungsteuerrechtlichen Folgen von Auszahlungen aus Trusts.
Auch wenn im Ausland bereits Erbschaftsteuer gezahlt wurde, sind die Auszahlungen in Deutschland der Schenkungsteuer zu unterwerfen.