Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer

August 6, 2017

Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben

BFH II R 58/09

Urteil vom 7.9.2011,

Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 07.09.2011 entschieden,

wie die Anrechnung der niederländischen Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben zu erfolgen hat und dass die deutsche Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Sachverhalt:

Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer

Die Klägerin erhielt von ihrer in den Niederlanden wohnenden Mutter mehrere Geldzuwendungen, die in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterlagen.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und rechnete die niederländische Schenkungsteuer nur insoweit an, als sie auf den jeweiligen Letzterwerb entfiel.

Die Klägerin beantragte die Anrechnung der gesamten niederländischen Schenkungsteuer.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.

Die niederländische Schenkungsteuer ist nur insoweit anzurechnen, als sie auf den jeweiligen Letzterwerb entfällt.

Begründung:

Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer

  • § 14 ErbStG: § 14 ErbStG regelt die Zusammenrechnung von mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren. Die Vorschrift enthält eine besondere Berechnungsmethode für den letzten Erwerb, ändert aber nichts an der Selbständigkeit der einzelnen Erwerbe.
  • § 21 ErbStG: § 21 ErbStG regelt die Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer. Anzurechnen ist die ausländische Steuer, die auf den besteuerten Erwerb entfällt.
  • Anrechnung bei mehreren Erwerben: Sind für die Besteuerung des Letzterwerbs mehrere Vorerwerbe nach § 14 ErbStG zusammenzurechnen, ist nur die ausländische Schenkungsteuer anzurechnen, die für den Letzterwerb gezahlt wurde. Die für Vorerwerbe gezahlte ausländische Steuer ist nicht anzurechnen.
  • Keine Doppelbesteuerung: Die Nichtanrechnung der für Vorerwerbe gezahlten ausländischen Steuer führt nicht zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung. Besteuert wird trotz der Zusammenrechnung nur der Letzterwerb.
  • Gemeinschaftsrecht: Die deutsche Regelung verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Gemeinschaftsrechts. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihr Steuersystem an die Systeme anderer Mitgliedstaaten anzupassen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Fazit:

Das Urteil des BFH klärt die Einzelheiten der Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben.

Es zeigt, dass die Anrechnung auf die für den Letzterwerb gezahlte Steuer beschränkt ist.

Die Regelung ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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