Anrechnung von Zeiten als Arzt/ Ärztin im Praktikum (AiP) bei der Stufenzuordnung – BAG Urteil vom 23. 9. 2009 – 4 AZR 382/08
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. September 2009 (4 AZR 382/08) befasste sich mit der Frage, ob Zeiten als Arzt/Ärztin im Praktikum (AiP) bei der Einstufung im Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL) angerechnet werden können.
Die Klägerin, die als AiP tätig war und später als Ärztin in der Weiterbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin arbeitete, forderte eine höhere Vergütung, da sie der Meinung war, ihre AiP-Zeit sollte als „Vorzeit ärztlicher Tätigkeit“ im Sinne des Paragraf 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/TdL berücksichtigt werden.
Das BAG wies die Klage der Klägerin ab und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen.
Die Entscheidung beruhte auf der Feststellung, dass die Tätigkeit als AiP nicht als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrags angesehen werden kann.
Das Gericht argumentierte, dass der Begriff der „ärztlichen Tätigkeit“ im TV-Ärzte/TdL mit einer Tätigkeit als approbierte Ärztin oder approbierter Arzt verbunden ist, was bei einem AiP nicht der Fall ist.
Während der AiP-Zeit fehlt die Approbation, und die Arbeit erfolgt unter Aufsicht im Rahmen der Ausbildung.
Das BAG stellte fest, dass der Tarifvertrag klar zwischen Zeiten der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit unterscheidet. Zeiten der Berufserfahrung sind nur anrechnungsfähig, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis erbracht wurden, was bei AiP nicht gegeben ist, da es sich dabei um ein Ausbildungsverhältnis handelt.
Zudem bekräftigte das Gericht, dass die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kannten und diese in die Formulierung des Tarifvertrags integriert hatten, ohne eine abweichende Definition vorzusehen.
Die Klägerin konnte sich auch nicht auf Paragraf 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/TdL berufen, der die Anrechnung von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit ermöglicht, da die AiP-Zeit nicht als Berufserfahrung im Sinne dieser Bestimmung gilt.
Die Entscheidung der Beklagten, AiP-Zeiten nicht anzurechnen, wurde als ermessensgerecht beurteilt.
Zusammenfassend hält das BAG fest, dass die Tätigkeit als AiP nicht als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrags TV-Ärzte/TdL anerkannt wird, und somit bei der Einstufung und Vergütung nicht berücksichtigt werden kann.
Die Klägerin muss daher die Kosten der Revision tragen.
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