Anrechnung von Zuwendungen im Erbrecht

Dezember 8, 2024

Die Anrechnung von Zuwendungen im Erbrecht ist ein komplexes Thema, das in verschiedenen Situationen relevant werden kann.

RA und Notar Krau

Grundsätzlich geht es darum, dass bestimmte Zuwendungen, die ein Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, nach seinem Tod bei der Verteilung des Erbes berücksichtigt werden.

Hier sind die wichtigsten Punkte, die du dazu wissen solltest:

1. Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen:

  • Wenn ein Erblasser einem seiner Abkömmlinge (Kinder, Enkel etc.) zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat, kann dies nach § 2050 BGB im Erbfall ausgleichungspflichtig sein.
  • Das bedeutet, dass der Wert der Schenkung dem Erbteil des beschenkten Abkömmlings hinzugerechnet und dann bei der Erbteilung unter allen Abkömmlingen berücksichtigt wird.
  • Ziel ist es, eine Gleichbehandlung der Abkömmlinge zu gewährleisten.
  • Beispiel: Ein Vater hat zwei Kinder, A und B. Zu Lebzeiten schenkt er A ein Haus im Wert von 200.000 €. Nach seinem Tod hinterlässt er ein Vermögen von 400.000 €. Bei der Erbteilung wird die Schenkung an A berücksichtigt. Der Nachlass (400.000 €) wird also fiktiv um den Wert der Schenkung (200.000 €) erhöht, sodass sich eine fiktive Erbmasse von 600.000 € ergibt. Diese wird dann zu gleichen Teilen auf A und B verteilt. A erhält also 300.000 € abzüglich des Wertes der Schenkung (200.000 €), also effektiv 100.000 €. B erhält ebenfalls 300.000 €.
  • Wichtig: Die Ausgleichungspflicht gilt nur für Schenkungen an Abkömmlinge, nicht für Schenkungen an andere Personen (z.B. Ehegatten).

Anrechnung von Zuwendungen im Erbrecht

2. Anrechnung auf den Pflichtteil:

  • Auch bei der Berechnung des Pflichtteils können Zuwendungen des Erblassers eine Rolle spielen.
  • Nach § 2315 BGB kann der Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten (z.B. Kinder, Ehegatten) um den Wert einer Zuwendung gemindert werden, die er vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten hat.
  • Voraussetzung ist, dass der Erblasser dies angeordnet hat.
  • Beispiel: Ein Vater hat zwei Kinder, A und B. Zu Lebzeiten schenkt er A ein Auto im Wert von 50.000 € und ordnet an, dass diese Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Nach seinem Tod hinterlässt er ein Vermögen von 200.000 €. Der Pflichtteil von A und B beträgt jeweils 100.000 €. Der Pflichtteil von A wird jedoch um den Wert der Schenkung (50.000 €) gemindert, sodass A nur noch einen Pflichtteil von 50.000 € erhält.

3. Weitere wichtige Punkte:

  • Nicht jede Zuwendung ist ausgleichungspflichtig oder auf den Pflichtteil anrechenbar. Ausgenommen sind z.B. Schenkungen, die üblicherweise im Rahmen des sozialen Verkehrs getätigt werden (z.B. Geburtstagsgeschenke).
  • Der Wert der Zuwendung wird grundsätzlich zum Zeitpunkt der Zuwendung ermittelt.
  • Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag Regelungen zur Anrechnung von Zuwendungen treffen.

Anrechnung von Zuwendungen im Erbrecht

4. Auskunftsanspruch:

  • Miterben haben nach § 2057 BGB einen Auskunftsanspruch gegeneinander über erhaltene Zuwendungen, die ausgleichungspflichtig sein könnten.

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