Anrechnung Vorempfänge auf Pflichtteil

August 30, 2017

Anrechnung Vorempfänge auf Pflichtteil

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Vf 129 VI-04

Ausschluss des Pflichtteils durch vertraglich vorempfangene Zuwendungen verletzt nicht das rechtliche Gehör und das Willkürverbot

RA und Notar Krau

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.12.2004 entschieden, dass die Anrechnung von vorempfangenen Zuwendungen auf den Pflichtteil, selbst wenn diese

vertraglich so vereinbart wurden, dass sie den Pflichtteil vollständig ausschließen, nicht gegen das rechtliche Gehör oder das Willkürverbot verstößt.

Der Fall:

Die Beschwerdeführerin hatte von ihren Eltern zu Lebzeiten ihres Vaters mehrere Zuwendungen erhalten, die vertraglich auf ihren Pflichtteil angerechnet werden sollten.

Nach dem Tod des Vaters stellte sich heraus, dass der Wert dieser Zuwendungen ihren Pflichtteil überstieg.

Die Gerichte entschieden daher, dass ihr kein Pflichtteilsanspruch zustand.

Die Entscheidung:

Anrechnung Vorempfänge auf Pflichtteil

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde der Tochter zurück.

Er stellte fest, dass die Entscheidungen der Fachgerichte weder das rechtliche Gehör noch das Willkürverbot verletzten.

Begründung:

  • Anrechnung von Zuwendungen: Das Gericht bestätigte die Zulässigkeit der Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil. Dies diene dazu, eine Gleichbehandlung der Erben zu gewährleisten.
  • Vertragsfreiheit: Die Eltern waren berechtigt, vertraglich zu vereinbaren, dass die Zuwendungen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Solange der Wert der Zuwendungen den Pflichtteil nicht unterschreitet, ist dies zulässig.
  • Kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör: Die Gerichte hatten den Sachverhalt ausreichend gewürdigt und die Beschwerdeführerin angehört.
  • Kein Verstoß gegen das Willkürverbot: Die Entscheidungen der Gerichte waren vertretbar und nicht willkürlich. Sie entsprachen der geltenden Rechtslage.

Anrechnung Vorempfänge auf Pflichtteil

Wichtige Punkte:

  • Pflichtteil: Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht.
  • Anrechnung von Zuwendungen: Zuwendungen, die ein Erbe zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat, können auf den Pflichtteil angerechnet werden.
  • Vertragsfreiheit: Die Anrechnung von Zuwendungen kann vertraglich geregelt werden.
  • Grenzen der Vertragsfreiheit: Die Anrechnung darf nicht dazu führen, dass der Pflichtteil unterschritten wird.

 

RA und Notar Krau

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