Anrechnung Vorempfänge auf Pflichtteil
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Vf 129 VI-04
Ausschluss des Pflichtteils durch vertraglich vorempfangene Zuwendungen verletzt nicht das rechtliche Gehör und das Willkürverbot
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.12.2004 entschieden, dass die Anrechnung von vorempfangenen Zuwendungen auf den Pflichtteil, selbst wenn diese
vertraglich so vereinbart wurden, dass sie den Pflichtteil vollständig ausschließen, nicht gegen das rechtliche Gehör oder das Willkürverbot verstößt.
Der Fall:
Die Beschwerdeführerin hatte von ihren Eltern zu Lebzeiten ihres Vaters mehrere Zuwendungen erhalten, die vertraglich auf ihren Pflichtteil angerechnet werden sollten.
Nach dem Tod des Vaters stellte sich heraus, dass der Wert dieser Zuwendungen ihren Pflichtteil überstieg.
Die Gerichte entschieden daher, dass ihr kein Pflichtteilsanspruch zustand.
Die Entscheidung:
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde der Tochter zurück.
Er stellte fest, dass die Entscheidungen der Fachgerichte weder das rechtliche Gehör noch das Willkürverbot verletzten.
Begründung:
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