Anrechnung Zuwendung des vorverstorbenen Vaters auf Pflichtteilsergänzung nach Tod der Mutter

Dezember 22, 2019

Anrechnung Zuwendung des vorverstorbenen Vaters auf Pflichtteilsergänzung nach Tod der Mutter

BGH Urteil 13.7.1983 – IVa ZR 15/82

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Juli 1983 (Az. IVa ZR 15/82) ging es um die Frage, ob ein Geschenk,

das ein Kläger von seinem vorverstorbenen Vater erhalten hatte, auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Tod der Mutter angerechnet werden muss.

Der Fall betraf ein gemeinschaftliches Testament der Eltern (Berliner Testament), in dem sich die Eltern gegenseitig zu Erben eingesetzt

und die Beklagten, die Geschwister des Klägers, als Schlusserben benannt hatten.

Der Vater hatte dem Kläger 1966 ein Grundstück samt Installationsgeschäft übertragen.

Die Mutter hatte dem Kläger zugestimmt, und er verpflichtete sich, eine monatliche Rente zu zahlen.

Nach dem Tod des Vaters 1976 hatte die Mutter ein weiteres Grundstück an die Beklagten übertragen.

Der Kläger beanspruchte nach dem Tod der Mutter 1980 einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, argumentierte jedoch, dass das Geschenk des Vaters nicht auf diesen Anspruch angerechnet werden sollte.

Anrechnung Zuwendung des vorverstorbenen Vaters auf Pflichtteilsergänzung nach Tod der Mutter

Das Berufungsgericht hatte in Anlehnung an ein Urteil des Kammergerichts Berlin entschieden, dass das Geschenk des Vaters auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen sei.

Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und stellte klar, dass der Begriff „Erblasser“ im Sinne des § 2327 BGB strikt nur auf die Person anzuwenden ist, deren Tod den Erbfall auslöst.

Im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments bleibt jeder Erbfall und damit auch die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod jedes Elternteils getrennt.

Der vorverstorbene Ehegatte kann daher nicht als Erblasser im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden.

Der BGH betonte, dass das Pflichtteilsrecht formal und starr ist und keine Billigkeitskorrekturen zulässt, die den klaren Wortlaut des Gesetzes verändern würden.

Da es keinen Raum für eine solche Korrektur gibt, müssen Schenkungen des vorverstorbenen Ehegatten bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach dem Tod des überlebenden Ehegatten unberücksichtigt bleiben.

Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da wesentliche Feststellungen zur Berechnung des Pflichtteils fehlten.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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