Anrechnungsvereinbarung nicht formwirksam

November 4, 2017

Anrechnungsvereinbarung nicht formwirksam

OLG München 15 U 4547/07

Anrechnungsvereinbarung zu Lasten des künftigen Erb- oder Pflichtteils

RA und Notar Krau

Das Urteil des OLG München befasst sich mit der Frage, ob eine privatschriftliche Anrechnungsvereinbarung zu Lasten eines künftigen Erb- oder Pflichtteils wirksam ist.

Der Kläger forderte festzustellen, dass er eine Schenkung des Erblassers von 1978 nicht auf seinen Erbteil anrechnen müsse.

Die Beklagte, die Witwe des Erblassers, verlangte dagegen, dass sich der Kläger eine Zuwendung von 600.000 DM aus dem Jahr 1997 auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.

Der Kläger ist der Sohn des Erblassers und aufgrund eines Erbvertrags von 1984 zu einem Viertel als Erbe eingesetzt.

Die Beklagte wurde in späteren Testamenten des Erblassers zur Alleinerbin bestimmt. Eine zentrale Frage war, ob die Anrechnungsvereinbarungen aus den Jahren 1978 und 1997 gültig sind.

Der Kläger argumentierte, dass diese Anrechnungen nicht formwirksam seien.

Anrechnungsvereinbarung nicht formwirksam

Das Landgericht München I entschied zugunsten des Klägers und urteilte, dass die Anrechnungsvereinbarung von 1978 nicht wirksam sei,

da sie gegen die Formvorschriften des Erbrechts verstoße.

Auch die Anrechnung der 600.000 DM gemäß der Erklärung des Klägers von 1997 wurde abgelehnt.

Die Beklagte legte daraufhin Berufung ein, die jedoch vom OLG München zurückgewiesen wurde.

Das OLG stellte klar, dass eine Anrechnungsvereinbarung, die einen Teilerbverzicht darstellt, der Form des § 2348 BGB unterliegt und somit formunwirksam ist.

Zudem stellte es fest, dass eine privatschriftliche Vereinbarung sui generis zur Anrechnung von Vorempfängen nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Auch die Testamente des Erblassers von 1998 und 1999 konnten die Anrechnungspflicht nicht wirksam begründen, da sie den Erbvertrag von 1984 beeinträchtigen würden.

Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

RA und Notar Krau

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