BFH II B 120/04
Ansatz von ausländischen – im Bereich der EG gelegenen – Grundstücken mit gemeinem Wert bei Erbschaftsteuer
Beschluss vom 10. 3. 2005
Der BFH entschied, dass die Bewertung ausländischer Grundstücke für die Erbschaftsteuer nach dem gemeinen Wert bis 1995 nicht gegen EU-Recht verstößt, trotz möglicher Schlechterstellung im Vergleich zu inländischem Besitz.
I. Hintergrund und Sachverhalt
II. Anträge und Entscheidungen
III. Rechtsgrundlagen und Argumentation
IV. Entscheidung und Begründung
V. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ansatz von ausländischen (im Bereich der EG gelegenen) Grundstücken mit dem gemeinen Wert für Zwecke der Erbschaftsteuer für Erwerbsvorgänge bis 1995 nicht europarechtswidrig ist.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine durch Statut vom … Februar 1995 gegründete (Familien-) Stiftung liechtensteinischen Rechts mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein.
Sie ist die unmittelbar Begünstigte eines zwischen den Eheleuten HL und CL ebenfalls am … Februar 1995 geschlossenen „Gütertrennungsvertrages“.
Hierin verpflichtete sich HL zum Zwecke des Zugewinnausgleichs und der Sicherung des Unterhalts der CL und der gemeinsamen minderjährigen Kinder verschiedene Vermögenswerte (u. a. im Inland und in Spanien gelegenen
Grundbesitz, Aktien, Fahrzeuge, eine Yacht, ein Flugzeug und verschiedene Forderungen) auf CL mit der Maßgabe zu übertragen, dass „diese auf die zu gründende HL-Familienstiftung … übertragen werden sollen“.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt – FA -) sah hierin eine der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der für 1995 geltenden Fassung unterliegende Zuwendung des HL an die Antragstellerin
und setzte gegen diese durch (Änderungs-) Bescheid vom 30. Januar 2004 nach einem steuerpflichtigen Erwerb von 2 970 900 DM Schenkungsteuer in Höhe von 182 279,64 € fest.
Der Ansatz von ausländischen (im Bereich der EG gelegenen) Grundstücken mit dem gemeinen Wert für Zwecke der Erbschaftsteuer für Erwerbsvorgänge bis 1995 wurde vom BFH zugelassen
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.