BFH II B 120/04

Juni 9, 2022

BFH II B 120/04

Ansatz von ausländischen – im Bereich der EG gelegenen – Grundstücken mit gemeinem Wert bei Erbschaftsteuer

Beschluss vom 10. 3. 2005

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Der BFH entschied, dass die Bewertung ausländischer Grundstücke für die Erbschaftsteuer nach dem gemeinen Wert bis 1995 nicht gegen EU-Recht verstößt, trotz möglicher Schlechterstellung im Vergleich zu inländischem Besitz.

Inhaltsverzeichnis:

I. Hintergrund und Sachverhalt

  • Gründung der Antragstellerin und Begünstigung durch den Gütertrennungsvertrag
  • Schenkungsteuerfestsetzung durch das Finanzamt

II. Anträge und Entscheidungen

  • Einspruch und Aussetzungsantrag der Antragstellerin
  • Ablehnung des Aussetzungsbegehrens durch das Finanzamt
  • Unzulänglichkeit des Einspruchs und Antrag auf Vollziehungsaussetzung durch das Finanzgericht
  • Beschwerde der Antragstellerin und Stellungnahme des Finanzamts

III. Rechtsgrundlagen und Argumentation

  • Anwendung der Schenkungsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG
  • Bewertung ausländischer Grundstücke gemäß § 12 Abs. 6 ErbStG und § 31 BewG
  • Verstoß gegen den Gleichheitssatz und europäisches Recht
  • Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO und Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids

IV. Entscheidung und Begründung

  • Unentschiedenheit in der Rechtsfragenbewertung und Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheids
  • Auswirkungen der Einheitsbewertung auf inländische und ausländische Grundstücke
  • Europarechtliche Bedenken und Anwendung des Steuervorbehalts nach Art. 58 EG

V. Zusammenfassung und Schlussfolgerung

  • Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheids und Ablehnung der Vollziehungsaussetzung

BFH II B 120/04

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ansatz von ausländischen (im Bereich der EG gelegenen) Grundstücken mit dem gemeinen Wert für Zwecke der Erbschaftsteuer für Erwerbsvorgänge bis 1995 nicht europarechtswidrig ist.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine durch Statut vom … Februar 1995 gegründete (Familien-) Stiftung liechtensteinischen Rechts mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein.

Sie ist die unmittelbar Begünstigte eines zwischen den Eheleuten HL und CL ebenfalls am … Februar 1995 geschlossenen „Gütertrennungsvertrages“.

Hierin verpflichtete sich HL zum Zwecke des Zugewinnausgleichs und der Sicherung des Unterhalts der CL und der gemeinsamen minderjährigen Kinder verschiedene Vermögenswerte (u. a. im Inland und in Spanien gelegenen

Grundbesitz, Aktien, Fahrzeuge, eine Yacht, ein Flugzeug und verschiedene Forderungen) auf CL mit der Maßgabe zu übertragen, dass „diese auf die zu gründende HL-Familienstiftung … übertragen werden sollen“.

BFH II B 120/04

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt – FA -) sah hierin eine der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der für 1995 geltenden Fassung unterliegende Zuwendung des HL an die Antragstellerin

und setzte gegen diese durch (Änderungs-) Bescheid vom 30. Januar 2004 nach einem steuerpflichtigen Erwerb von 2 970 900 DM Schenkungsteuer in Höhe von 182 279,64 € fest.

Der Ansatz von ausländischen (im Bereich der EG gelegenen) Grundstücken mit dem gemeinen Wert für Zwecke der Erbschaftsteuer für Erwerbsvorgänge bis 1995 wurde vom BFH zugelassen

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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