Ansatz Zugewinnausgleichsverpflichtung mit Nennwert

November 4, 2017

Ansatz Zugewinnausgleichsverpflichtung mit Nennwert

BFH II R 71/06

RA und Notar Krau

Der Fall betrifft die steuerliche Bewertung einer Zugewinnausgleichsforderung und die Berücksichtigung von Nachlasskosten im Rahmen der Erbschaftssteuer.

Hintergrund:

Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres Lebensgefährten H1, der eine Ehefrau H2 und fünf Kinder hinterließ.

Die Erbauseinandersetzung führte zu Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsforderungen.

Die Klägerin vereinbarte Zahlungen zur Abfindung dieser Ansprüche.

Das Finanzamt setzte daraufhin die Erbschaftssteuer fest, berücksichtigte jedoch nur die tatsächlich gezahlten Beträge und nicht die ursprünglichen Nennwerte der Ansprüche.

Ansatz Zugewinnausgleichsverpflichtung mit Nennwert

Zudem wurden nur bestimmte Kosten anerkannt.

Streitpunkt:

Die Klägerin argumentierte, dass die Zugewinnausgleichsforderung in voller Höhe (zum Nennwert)

als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen sei, und nicht nur die tatsächlich gezahlten Beträge.

Zudem forderte sie, dass zusätzliche Kosten, wie Gutachter- und Rechtsberatungskosten, als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Weiterhin ging es um die Bewertung eines Grundstücks in Österreich, das laut Klägerin falsch bewertet wurde.

Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zugunsten der Klägerin, dass die Zugewinnausgleichsforderung

in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sei, unabhängig von der getroffenen Vereinbarung.

Ansatz Zugewinnausgleichsverpflichtung mit Nennwert

Die Forderung stellt eine sogenannte Erblasserschuld dar, die zum Nennwert abzuziehen ist.

Kosten für Gutachten wurden anerkannt, aber Rechtsverfolgungskosten, die im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung entstanden sind,

wurden nicht als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten anerkannt.

Ergebnis:

Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückverwiesen, da weitere Feststellungen zur genauen Höhe der Zugewinnausgleichsforderung erforderlich waren.

Weitere Aspekte, wie die Bewertung des Grundstücks in Österreich und die Berücksichtigung von Rechtskosten, wurden ebenfalls erörtert, jedoch nicht abschließend entschieden.

RA und Notar Krau

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