Anschaffungskosten bei Erbauseinandersetzung mit Nachlassspaltung
Niedersächsisches FG 14 K 203/15
RA und Notar Krau
Der Fall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Az. 14 K 203/15) behandelt die Frage, ob die Übernahme von Darlehensschulden
im Rahmen einer Erbauseinandersetzung mit Nachlassspaltung zu Anschaffungskosten führt.
Hintergrund:
Der Kläger erbte zusammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern Grundstücke in den alten Bundesländern und ein Grundstück in der ehemaligen DDR.
Im Zuge der Erbauseinandersetzung übernahm der Kläger das Grundstück in der ehemaligen DDR und die darauf lastenden Darlehensschulden.
Das Finanzamt berücksichtigte die Darlehensschulden nicht als Anschaffungskosten, da es von einer unentgeltlichen Realteilung ausging.
Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt.
Die übernommenen Darlehensschulden sind als Anschaffungskosten zu berücksichtigen, soweit sie den Anteil des Klägers am Nachlass übersteigen.
Begründung:
Konsequenzen:
Der Kläger kann die übernommenen Darlehensschulden, soweit sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen,
als Anschaffungskosten des Grundstücks in der ehemaligen DDR geltend machen und die darauf entfallende AfA abziehen.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Bei einer Erbauseinandersetzung mit Nachlassspaltung ist jeder Nachlassteil gesondert zu betrachten.
Die Übernahme von Schulden im Rahmen der Erbauseinandersetzung kann zu Anschaffungskosten führen, wenn die Schulden den Wert des Erbteils übersteigen.
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