Anscheinsvollmacht bei Zugriff auf den E-Mail-Account
RA und Notar Krau
Im Fall OLG Zweibrücken, Aktenzeichen 1 U 20/24 vom 15. Januar 2025, ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Hausbesitzerin (Klägerin) und ihrer Wohngebäudeversicherung (Beklagte) wegen eines Wasserschadens. Das Gericht musste klären, ob ein früher geschlossener Vergleich weitere Ansprüche der Klägerin ausschließt.
Im Jahr 2011 hatte die Klägerin einen Leitungswasserschaden an ihrem Einfamilienhaus. Eine große Menge Wasser (5.000 Kubikmeter) war ausgetreten. Die Versicherung beauftragte einen Sachverständigen, der den Schaden begutachtete.
Im Juni 2014 wurde vom E-Mail-Konto der Klägerin eine E-Mail an den Gutachter geschickt. Diese E-Mail, die mit dem Namen der Klägerin unterschrieben war, schlug einen Vergleich vor: Die Klägerin würde 10.000 € erhalten, und dafür sollten auch alle eventuell noch auftretenden Folgeschäden abgegolten sein. Die Versicherung überwies daraufhin die 10.000 €.
Jahre später, im Jahr 2020, traten an dem Haus weitere Schäden auf, die die Klägerin auf den Wasserschaden von 2011 zurückführte. Sie behauptete, die Fundamente des Hauses könnten unterspült und die Bodenplatte sowie das Mauerwerk instabil geworden sein. Es zeigten sich Risse und Absenkungen. Die Klägerin wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Versicherung für diese neuen Schäden aufkommen muss.
Die Klägerin argumentierte, die E-Mail mit dem Vergleichsangebot stamme nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann. Er sei dazu nicht bevollmächtigt gewesen und sie habe auch nichts vom Inhalt der E-Mail gewusst. Daher sei der Vergleich unwirksam. Außerdem sei es für sie unzumutbar, an dem Vergleich festzuhalten, da die nun befürchteten Schäden möglicherweise Millionenhöhe erreichen könnten – ein krasses Missverhältnis zur damaligen Abfindung.
Das Landgericht Kaiserslautern wies die Klage der Klägerin ab. Es stellte fest, dass ein wirksamer Vergleich zustande gekommen war. Auch wenn der Ehemann die E-Mail geschrieben haben sollte, müsse sich die Klägerin das Angebot zurechnen lassen. Entweder habe sie es nachträglich genehmigt, indem sie das Geld behielt, oder die Versicherung habe aufgrund der E-Mail ein eigenes Angebot gemacht, das die Klägerin durch das Behalten des Geldes angenommen habe. Der Vergleich sollte alle Schäden aus dem Jahr 2011 abdecken, auch unbekannte Folgeschäden.
Das OLG Zweibrücken bestätigte im Wesentlichen das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung der Klägerin zurück.
Das OLG Zweibrücken entschied, dass die Klägerin an den im Jahr 2014 geschlossenen Abfindungsvergleich gebunden ist. Die E-Mail des Ehemanns konnte der Klägerin zugerechnet werden, und die Möglichkeit von Folgeschäden war bereits zum Zeitpunkt des Vergleichs bekannt. Ein krasses Missverhältnis zwischen Abfindung und Schaden wurde nicht nachgewiesen. Daher muss die Versicherung nicht für die später aufgetretenen Folgeschäden aufkommen.
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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.