Anschlussrechtsmittel und zertifizierter Altersvorsorgevertrag im Versorgungsausgleich

Januar 10, 2026

Anschlussrechtsmittel und zertifizierter Altersvorsorgevertrag im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 8.8.2018 – XII ZB 25/18

Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. August 2018 (Az. XII ZB 25/18). Dieser Text erklärt Ihnen die rechtlichen Hintergründe zum Thema Versorgungsausgleich bei Scheidungen, insbesondere wenn es um Riester-Verträge und Beschwerdeverfahren geht.


Der Versorgungsausgleich: Ein fairer Anteil an der Rente

Wenn sich ein Ehepaar in Deutschland scheiden lässt, findet in der Regel ein sogenannter Versorgungsausgleich statt. Das Ziel ist einfach: Die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche sollen gerecht zwischen beiden Partnern aufgeteilt werden. Man geht davon aus, dass beide Partner gemeinsam zum Aufbau dieser Altersvorsorge beigetragen haben – egal, wer das Geld verdient hat.

In dem hier beschriebenen Fall ging es vor allem um zwei rechtliche Streitpunkte:

  1. Wie geht man damit um, wenn ein Ehepartner während der Ehe seinen Anbieter für die private Altersvorsorge (zum Beispiel einen Riester-Vertrag) wechselt?
  2. Wann dürfen Ehepartner rechtlich gegen eine Entscheidung vorgehen, wenn eigentlich schon die Versicherung (der Versorgungsträger) Beschwerde eingelegt hat?

Der konkrete Fall: Was war passiert?

Ein Ehepaar ließ sich nach fünf Jahren Ehe scheiden. Während dieser Zeit hatten beide Rentenpunkte gesammelt. Die Ehefrau hatte zudem einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (einen sogenannten Riester-Vertrag).

Das Besondere: Sie hatte diesen Vertrag schon vor der Ehe begonnen. Zum Zeitpunkt der Hochzeit war dort bereits ein Guthaben von 7.570 Euro vorhanden. Während der Trennungsphase kündigte sie diesen alten Vertrag und übertrug das gesamte Geld auf einen neuen Riester-Vertrag bei einer anderen Bank. Zum Ende der Ehezeit war das Guthaben auf über 12.000 Euro angewachsen.

Die Frage der Aufteilung

Das Amtsgericht wollte zunächst nur den Teil des Geldes aufteilen, der wirklich während der Ehe dazugekommen war. Das Oberlandesgericht (OLG) sah das jedoch anders: Weil der alte Vertrag gekündigt und ein neuer abgeschlossen wurde, behauptete das OLG, das gesamte Guthaben sei nun „neu“ und müsse deshalb voll geteilt werden – also auch die 7.570 Euro, die die Frau schon mit in die Ehe gebracht hatte.


Das Urteil des BGH: Kontinuität zählt

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts korrigiert. Hier sind die wichtigsten Punkte der Entscheidung für Sie zusammengefasst:

1. Ein Wechsel des Anbieters ist kein Neustart

Der BGH stellte klar: Wenn Sie einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag kündigen, um das Geld direkt in einen anderen zertifizierten Vertrag zu stecken, bleibt es rechtlich gesehen dieselbe Altersvorsorge.

  • Es handelt sich um eine sogenannte „zweckwahrende Umschichtung“.
  • Das Geld war vorher für die Rente gebunden und ist es nach dem Wechsel immer noch.
  • Nur weil der Name der Bank auf dem Vertrag nun ein anderer ist, darf der Partner nicht plötzlich Zugriff auf das Vermögen erhalten, das schon vor der Ehe vorhanden war.

Anschlussrechtsmittel und zertifizierter Altersvorsorgevertrag im Versorgungsausgleich

2. Schutz des vorehelichen Vermögens

Für Sie bedeutet das: Was Sie mit in die Ehe bringen, gehört im Versorgungsausgleich grundsätzlich Ihnen. Nur der Wertzuwachs während der Ehejahre wird geteilt. Der BGH schützt hiermit das Prinzip, dass nur die gemeinsame Lebensleistung der Eheleute ausgeglichen werden soll.


Das rechtliche Hickhack: Die „Anschlussbeschwerde“

Ein weiterer Teil des Urteils befasst sich mit der Frage, wie man sich gegen gerichtliche Entscheidungen wehren kann.

Wenn die Versicherung sich beschwert

Oft legen nicht die Ehepartner selbst, sondern die Rentenversicherungen oder Banken (die Versorgungsträger) Beschwerde gegen ein Urteil ein. Sie wollen zum Beispiel klären, ob die Teilung technisch korrekt berechnet wurde.

In diesem Fall hatten auch die Eheleute versucht, sich dieser Beschwerde „anzuschließen“ (eine sogenannte Anschlussbeschwerde), um ihre eigenen Ziele zu verfolgen.

Warum die Anschlussbeschwerde oft unnötig ist

Der BGH erklärte, dass die Ehepartner in solchen Fällen oft gar kein rechtliches Bedürfnis für eine eigene zusätzliche Beschwerde haben. Warum?

  • Wenn eine Versicherung Beschwerde einlegt, muss das Gericht das betreffende Anrecht ohnehin komplett neu prüfen.
  • Die Ehepartner können in diesem Verfahren auch ohne eigene Beschwerde alles sagen, was ihnen wichtig ist.
  • Eine zusätzliche „Anschlussbeschwerde“ bläht das Verfahren nur unnötig auf, ohne dem Ehepartner mehr Rechte zu verschaffen.

Zusammenfassung: Was heißt das für Sie?

Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Keine Angst vor Vertragswechseln: Ein Wechsel Ihres Riester-Anbieters während der Ehe führt nicht dazu, dass Ihr mühsam Erspartes aus der Single-Zeit plötzlich zur Hälfte an den Ex-Partner fällt.
  • Genaue Dokumentation: Es ist wichtig nachzuweisen, wie viel Geld zum Zeitpunkt der Hochzeit bereits im Vertrag steckte.
  • Rechtsmittel klug wählen: Wenn die Versicherung bereits gegen ein Urteil kämpft, lassen Sie sich genau beraten, ob eine eigene Beschwerde wirklich nötig ist. Oft reicht es aus, im laufenden Verfahren der Versicherung Stellung zu nehmen.

Der Fall wurde nun an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob der Ausgleichswert des Riester-Vertrags eventuell so gering ist, dass er wegen Geringfügigkeit gar nicht geteilt werden muss. Das spart beiden Seiten Kosten und Aufwand.

RA und Notar Krau

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