Anschlussrechtsmittel und zertifizierter Altersvorsorgevertrag im Versorgungsausgleich
BGH, Beschluss vom 8.8.2018 – XII ZB 25/18
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. August 2018 (Az. XII ZB 25/18). Dieser Text erklärt Ihnen die rechtlichen Hintergründe zum Thema Versorgungsausgleich bei Scheidungen, insbesondere wenn es um Riester-Verträge und Beschwerdeverfahren geht.
Wenn sich ein Ehepaar in Deutschland scheiden lässt, findet in der Regel ein sogenannter Versorgungsausgleich statt. Das Ziel ist einfach: Die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche sollen gerecht zwischen beiden Partnern aufgeteilt werden. Man geht davon aus, dass beide Partner gemeinsam zum Aufbau dieser Altersvorsorge beigetragen haben – egal, wer das Geld verdient hat.
In dem hier beschriebenen Fall ging es vor allem um zwei rechtliche Streitpunkte:
Ein Ehepaar ließ sich nach fünf Jahren Ehe scheiden. Während dieser Zeit hatten beide Rentenpunkte gesammelt. Die Ehefrau hatte zudem einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (einen sogenannten Riester-Vertrag).
Das Besondere: Sie hatte diesen Vertrag schon vor der Ehe begonnen. Zum Zeitpunkt der Hochzeit war dort bereits ein Guthaben von 7.570 Euro vorhanden. Während der Trennungsphase kündigte sie diesen alten Vertrag und übertrug das gesamte Geld auf einen neuen Riester-Vertrag bei einer anderen Bank. Zum Ende der Ehezeit war das Guthaben auf über 12.000 Euro angewachsen.
Das Amtsgericht wollte zunächst nur den Teil des Geldes aufteilen, der wirklich während der Ehe dazugekommen war. Das Oberlandesgericht (OLG) sah das jedoch anders: Weil der alte Vertrag gekündigt und ein neuer abgeschlossen wurde, behauptete das OLG, das gesamte Guthaben sei nun „neu“ und müsse deshalb voll geteilt werden – also auch die 7.570 Euro, die die Frau schon mit in die Ehe gebracht hatte.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts korrigiert. Hier sind die wichtigsten Punkte der Entscheidung für Sie zusammengefasst:
Der BGH stellte klar: Wenn Sie einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag kündigen, um das Geld direkt in einen anderen zertifizierten Vertrag zu stecken, bleibt es rechtlich gesehen dieselbe Altersvorsorge.
Für Sie bedeutet das: Was Sie mit in die Ehe bringen, gehört im Versorgungsausgleich grundsätzlich Ihnen. Nur der Wertzuwachs während der Ehejahre wird geteilt. Der BGH schützt hiermit das Prinzip, dass nur die gemeinsame Lebensleistung der Eheleute ausgeglichen werden soll.
Ein weiterer Teil des Urteils befasst sich mit der Frage, wie man sich gegen gerichtliche Entscheidungen wehren kann.
Oft legen nicht die Ehepartner selbst, sondern die Rentenversicherungen oder Banken (die Versorgungsträger) Beschwerde gegen ein Urteil ein. Sie wollen zum Beispiel klären, ob die Teilung technisch korrekt berechnet wurde.
In diesem Fall hatten auch die Eheleute versucht, sich dieser Beschwerde „anzuschließen“ (eine sogenannte Anschlussbeschwerde), um ihre eigenen Ziele zu verfolgen.
Der BGH erklärte, dass die Ehepartner in solchen Fällen oft gar kein rechtliches Bedürfnis für eine eigene zusätzliche Beschwerde haben. Warum?
Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Der Fall wurde nun an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob der Ausgleichswert des Riester-Vertrags eventuell so gering ist, dass er wegen Geringfügigkeit gar nicht geteilt werden muss. Das spart beiden Seiten Kosten und Aufwand.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.