Anspruch auf Auflassung eines Grundstückes gegen einen mit Weitergabeverpflichtung Beschenkten
Das Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 8. Februar 2021 (Az. 33 U 4723/20) befasst sich mit dem Anspruch
auf Auflassung eines Grundstücks gegen einen Beschenkten, der zur Weitergabe verpflichtet ist.
Im Kern geht es um die Auslegung von Schenkungsverträgen und die Frage, inwieweit eine Weitergabeverpflichtung an Dritte,
insbesondere an die Kinder des Beschenkten, wirksam vereinbart werden kann.
Ein Großvater (H H) hatte seinem Sohn (F H) ein Grundstück geschenkt, wobei in mehreren notariellen Vereinbarungen die Weitergabe des Grundstücks an dessen Kinder geregelt wurde.
Nach dem Tod des Sohnes entstand Streit zwischen dessen Erben (den Kindern aus erster Ehe und der zweiten Ehefrau sowie deren gemeinsamen Sohn) über die Frage,
ob und in welchem Umfang die Kinder des Sohnes Anspruch auf das Grundstück haben.
Das Landgericht München I gab der Klage der Kinder aus erster Ehe statt, woraufhin die Beklagten Berufung beim OLG München einlegten.
Das OLG München wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Die wesentlichen Punkte der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das OLG stellte fest, dass eine lebzeitige Weitergabeverpflichtung schuldrechtlicher Art wirksam als Auflage in einem Schenkungsvertrag vereinbart werden kann.
Diese Verpflichtung kann auch über den Tod des Erstbeschenkten hinaus Wirkung entfalten.
Eine solche schuldrechtliche Weitergabeverpflichtung stellt keine unzulässige Sondererbfolge dar.
Auch formbedürftige Rechtsgeschäfte, wie notarielle Verträge, sind auslegungsbedürftig.
Das OLG betonte, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Auslegung zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen ist,
aber auch das nachträgliche Verhalten der Parteien für die Ermittlung des tatsächlichen Willens von Bedeutung sein kann.
Im vorliegenden Fall wurden auch spätere notarielle Vereinbarungen und ein Erbvertrag zur Auslegung herangezogen, um den tatsächlichen Willen des Schenkers zu ermitteln.
Das OLG bestätigte, dass die Kinder des verstorbenen Beschenkten (F H) einen unmittelbaren Anspruch auf Erfüllung der Schenkungsauflage haben,
da es sich um eine vom Erblasser herrührende Schuld handelt.
Dieser Anspruch stützt sich auf § 1967 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 330 Satz 2 BGB.
Die Beklagte zu 1 argumentierte, dass der Ehevertrag, indem Gütertrennung vereinbart wurde, unwirksam sei.
Dadurch wäre für Verfügungen des Erblassers über sein Vermögen, auch die hier behandelte, die Genehmigung der Beklagten zu 1 notwendig geworden.
Das OLG wies dieses Argument zurück, da das Grundstück dem Erblasser nur unter der Auflage der Weitergabeverpflichtung geschenkt wurde,
und somit nie unbelastet in das Vermögen des Erblassers gelangt war.
Zudem führte das OLG an, dass die Annahme, ein Notar wüsste nicht das die Parteien in Gütertrennung Leben, realitätsfern sei.
Das Gericht beachtete die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde des Notars, dennoch gab es dem Vorrang, dem tatsächlichen willen der Vertragspartner herauszufinden.
Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass die Gestaltung von Schenkungsverträgen mit Weitergabeverpflichtungen komplexe rechtliche Fragen aufwerfen kann.
Sie betont die Bedeutung der Auslegung notarieller Vereinbarungen und die Berücksichtigung des tatsächlichen Willens der Vertragsparteien.
Darüber hinaus bekräftigt sie die Möglichkeit, schuldrechtliche Weitergabeverpflichtungen wirksam zu vereinbaren und deren Durchsetzung durch die begünstigten Dritten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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