Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedung

September 2, 2025

Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedung

BGH, Urteil vom 17.01.2014 – V ZR 292/12

Vorinstanzen:

AG Herne, Entscheidung vom 20.10.2010 – 20 C 535/08 –

LG Bochum, Entscheidung vom 23.11.2012 – I-5 S 143/10 –

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Januar 2014, Aktenzeichen V ZR 292/12, befasst sich mit einem komplexen Nachbarschaftsstreit um Grundstücksgrenzen, Garagenwände und eine Einfriedung.

Der Zaunstreit: Was gilt bei der Einfriedung?

Ausgangslage:

Ein Grundstückseigentümerpaar (Kläger) und die Nachbarin (Beklagte) streiten sich um eine Einfriedung, also einen Zaun an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Nachbarin forderte die Kläger auf, einen Zaun zu errichten.

Die Kläger bauten daraufhin eine ca. 2 Meter hohe Leitplankenkonstruktion, die der Nachbarin nicht gefiel. Sie klagte auf Beseitigung der Konstruktion. Das Landgericht gab ihr Recht und urteilte, dass die Kläger die Konstruktion entfernen müssen. Der Grund: Sie sei nicht „ortsüblich“.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts in diesem Punkt aufgehoben.
Der BGH stellte klar, dass der Begriff „ortsüblich“ genauer geprüft werden muss. Die Richter des BGH fanden, dass das Landgericht nicht ausreichend festgestellt hatte, was genau in der Umgebung der Grundstücke als ortsüblich gilt. Ein bloßer Hinweis, dass Leitplanken dort nicht vorkämen, sei nicht ausreichend.

Wichtiger Grundsatz:

Der BGH betonte, dass es erstens eine ortsübliche Einfriedung geben muss, damit eine andere als „nicht ortsüblich“ eingestuft werden kann. Findet man keine typische Einfriedung in der Gegend, gilt die gesetzliche Regelung: Dann muss eine Einfriedung von 1,20 Meter Höhe errichtet werden.

Kernpunkte des BGH-Urteils zum Zaun:

Fehlende Feststellungen:

Das Landgericht hatte nicht genau ermittelt, was im betreffenden Gebiet als ortsüblich gilt. Dies muss nachgeholt werden.

Ortsüblichkeit:

Eine Einfriedung ist nur dann „orts-unüblich“, wenn es eine klare „orts-übliche“ Art gibt. Ist dies nicht der Fall, gilt die gesetzliche Standardhöhe von 1,20 m.

Störer-Eigenschaft:

Der BGH stellte klar, dass sowohl der Eigentümer als auch der Nießbrauchsberechtigte (der Nutzer) des Grundstücks als „Störer“ verantwortlich gemacht werden können, wenn die Einfriedung gegen die Regeln verstößt. Sie haben die Anlage gemeinsam errichtet und können sie auch entfernen.

Der Garagenstreit: Überbau und Miteigentum

Ausgangslage:

Die Nachbarin besitzt drei Garagen, deren Wände teilweise auf das Grundstück der Klägerin gebaut wurden, also einen sogenannten Überbau darstellen. Ein Teil der Garagen wurde bereits abgerissen. An zwei der verbliebenen Garagenwände bauten die Kläger ein Anbau und ein Gewächshaus an. Daraufhin klagten sie auf Feststellung, dass ihnen Miteigentum an diesen Wänden zusteht, und wollten der Nachbarin den Abriss verbieten. Das Landgericht gab ihnen in diesem Punkt Recht.

Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedung

Die Entscheidung des BGH:

Auch in diesem Fall hat der BGH das Urteil des Landgerichts aufgehoben. ⚖️

Der BGH erläuterte die komplizierten Eigentumsverhältnisse bei einem Überbau:

Grundregel:

Wenn ein Gebäude über die Grundstücksgrenze gebaut wird, bleibt es rechtlich ein Teil des ursprünglichen Grundstücks. Der Überbauende bleibt also alleiniger Eigentümer dieses Gebäudeteils.

Ausnahme:

Die Nachbarwand: Es gibt eine wichtige Ausnahme von dieser Regel. Wenn die übergebaute Mauer von vornherein als „Nachbarwand“ (auch Kommunmauer genannt) gedacht ist, also von beiden Nachbarn genutzt werden soll, entsteht durch die gemeinsame Nutzung Miteigentum. Dies geschieht, wenn der Nachbar die Mauer ebenfalls für eigene Baumaßnahmen nutzt (z.B. indem er ein Gewächshaus oder einen Anbau daran errichtet).

Kernpunkte des BGH-Urteils zu den Garagen:

Fehlende Feststellungen:

Das Landgericht hatte nicht geprüft, ob die Garagenwände als Nachbarwände zu werten sind. Es war nur von „Anbauen“ die Rede, was für sich allein noch kein Miteigentum begründet.

Zweckbestimmung:

Entscheidend ist die ursprüngliche Zweckbestimmung der Mauer. Wurde sie in der Erwartung gebaut, dass der Nachbar sie auch nutzen würde? Oder gab es sogar eine Vereinbarung? Wenn der Nachbar später die Mauer nutzt, kann dies als nachträgliche, stillschweigende (konkludente) Zustimmung gewertet werden.

Duldungspflicht:

Ein anderer wichtiger Aspekt ist die Duldungspflicht des Nachbarn nach Paragraf 912 BGB. Wenn der Überbau aus Versehen und ohne grobe Fahrlässigkeit passierte, muss der Nachbar den Überbau dulden, was aber nicht dazu führt, dass er Miteigentum an der Mauer erwirbt.

Fazit des BGH:

Das Landgericht muss nun neu entscheiden und klären:

Sind die Garagenwände als Nachbarwände anzusehen? Wenn ja, entstand Miteigentum und die Kläger können den Abriss verbieten.

Wenn sie keine Nachbarwände sind, war der Überbau entschuldigt (unabsichtlich) oder unentschuldigt (absichtlich)?

Entschuldigter Überbau:

Die Nachbarin bleibt Alleineigentümerin der gesamten Wand. Die Kläger können den Abriss nicht verbieten.

Unentschuldigter Überbau:

Jeder ist Eigentümer des Teils der Wand, der auf seinem Grundstück steht. Die Kläger könnten den Abriss ihres Teils verbieten, die Nachbarin den Abriss ihres Teils.

Das Gericht muss also die genaue Rechtslage der Garagenwände ermitteln, bevor es über die Eigentumsverhältnisse und das Recht zum Abriss entscheiden kann.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge

    Bereicherungsanspruch des Angewiesenen im Dreipersonenverhältnis

    September 24, 2026
    BGH Urteil vom 21.7.2026 – XI ZR 158/24Anlagebetrug: So fordern Sie Ihr Geld vom falschen Empfänger zurückEin kurzer Anruf, ein verlockendes…

    Arglistige Täuschung beim Hauskauf

    September 23, 2026
    Datum: 23.03.2026 Gericht: Oberlandesgericht Hamm Spruchkörper: 22. Zivilsenat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 22 U 66/25Vorinstanz: Land…

    Befangenheitsantrag: Wann ist ein Gericht wirklich voreingenommen?

    September 23, 2026
    Oberlandesgericht Hamm, 27 W 25/26 Datum: 21.05.2026 Gericht: Oberlandesgericht Hamm Spruchkörper: 27. Zivilsenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenz…