
Anspruch auf Beseitigung eines an einen Maschendrahtzaun angebauten Holzlattenzauns
Gericht: KG Berlin 26. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 03.03.2021
Aktenzeichen: 26 U 29/20
Dokumenttyp: Urteil
RA und Notar Krau
Das Kammergericht (KG) Berlin musste in einem Nachbarschaftsstreit klären, ob ein Grundstückseigentümer einen an einen vorhandenen Maschendrahtzaun angebauten, höheren Holzzaun entfernen muss. Die Nachbarn, deren Verhältnis zutiefst zerrüttet war, stritten darum, ob der Holzzaun als Sichtschutz zulässig war oder entfernt werden musste.
Das KG Berlin entschied zugunsten des beklagten Nachbarn: Er musste den Holzzaun nicht entfernen. Die Richter hoben damit ein Urteil der Vorinstanz auf.
Das Gericht prüfte verschiedene gesetzliche Grundlagen, um zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Beseitigung besteht:
Ein Beseitigungsanspruch aus diesen Paragrafen (die sich auf gemeinsame Grenzanlagen beziehen) scheidet aus, weil der ursprünglich vorhandene Maschendrahtzaun nicht auf der exakten Grenzlinie stand, sondern sich laut den einvernehmlichen Aussagen der Parteien allein auf dem Grundstück der Kläger befand. Er war somit keine gemeinsame Grenzeinrichtung.
Ein Anspruch auf Beseitigung besteht ebenfalls nicht, da der Holzzaun als ortsüblich gilt. Das Gericht stellte fest, dass in der Nachbarschaft bereits viele Zäune mit ähnlicher Höhe und Beschaffenheit existieren.
Das Gericht betonte die besondere Situation der Nachbarn, deren Verhältnis als „zutiefst zerrüttet“ beschrieben wurde. Der Holzzaun diente als Sichtschutz, der den direkten visuellen Kontakt zwischen den Parteien unterbrechen sollte. Die Richter sahen dies als notwendige Maßnahme, um weitere, erhebliche Auseinandersetzungen zu verhindern. Sie kamen zu dem Schluss, dass es in dieser Situation nicht zumutbar sei, den Sichtschutz zu entfernen.
Das Urteil zeigt, dass es im Nachbarrecht auf die Details ankommt. Die genaue Position eines Zauns auf der Grundstücksgrenze ist entscheidend. Außerdem spielt die allgemeine Situation eine wichtige Rolle, insbesondere wenn das Verhältnis der Nachbarn zerrüttet ist. In solchen Fällen kann ein Sichtschutz sogar als sinnvolle Maßnahme angesehen werden, um weiteren Streit zu vermeiden, selbst wenn er von einem Nachbarn beanstandet wird.
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