
Anspruch auf Beseitigung überhängender Äste
LG München II, Teilurteil vom 28.09.2017 – 1 O 2379/12 (2)
RA und Notar Krau
Das Landgericht München II hat am 28. September 2017 ein Teilurteil in einem Nachbarschaftsstreit erlassen, der zwischen den Klägern und dem Beklagten, ihren Nachbarn, ausgetragen wurde. Der Kern des Konflikts betrifft überhängende Äste und Zweige sowie eine Thujenhecke, die angeblich die Nutzung des klägerischen Grundstücks und ihr Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigen.
Hintergrund des Falls: Die Kläger besitzen ein 3.860 qm großes Grundstück. Nördlich und östlich davon liegt das Grundstück des Beklagten. Für das Grundstück des Beklagten ist ein „Geh- und Fahrtrecht“ zugunsten der Kläger im Grundbuch eingetragen. Dieses Recht wurde 1972 vereinbart und betrifft eine Zufahrt, die vom Beklagten instandgehalten werden muss. Die Kläger behaupten, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geh- und Fahrtrechts keine Hecke oder Zaun an der östlichen Grundstücksgrenze der Zufahrt vorhanden war. Im Laufe der Jahre wurde die Zufahrt jedoch verkleinert und eine Thujenhecke angelegt. Der Beklagte erwarb sein Grundstück 1990. Rückschnitte der Bäume und Hecken an der nördlichen Grundstücksgrenze erfolgten seitdem nicht durch den Beklagten, obwohl die Kläger ihn 2011 erfolglos zum Rückschnitt aufforderten. Auch die Thujenhecke entlang der Zufahrt wurde vom Beklagten vernachlässigt, was nach Ansicht der Kläger die Ein- und Ausfahrt, insbesondere für größere Fahrzeuge wie Rettungsfahrzeuge, erheblich behindert. Die Kläger forderten daher die Beseitigung bestimmter Überhänge und das Zurückschneiden der Thujenhecke.
Die Behauptungen der Kläger: Die Kläger führten an, dass die massiven Überhänge und Überwüchse an der Nordseite ihres Grundstücks ihre Nutzung erheblich beeinträchtigen. Insbesondere:
Die Argumente des Beklagten: Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und argumentierte:
Beweisaufnahme: Das Gericht holte zwei Sachverständigengutachten ein und führte eine Ortsbegehung durch, um die Situation vor Ort zu beurteilen.
Entscheidung des Gerichts (Tenor): Das Gericht gab den Klägern teilweise Recht:
Begründung des Gerichts: Das Gericht entschied über die Klage, da sie unabhängig von der späteren Widerklage des Beklagten entscheidungsreif war.
Das Gericht entschied nur über die Klage, da die Widerklage des Beklagten noch nicht entscheidungsreif war. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind vorläufig und werden im Schlussurteil getroffen.
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