Anspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers nach Paragraf 1961 BGB

Juni 4, 2020

Anspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers nach Paragraf 1961 BGB – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 23.07.2002 – 1Z BR 39/01

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 23.07.2002 befasst sich mit der Frage,

unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers nach Paragraf 1961 BGB besteht.

Der Fall betrifft den Nachlass einer 2001 verstorbenen Erblasserin, deren einziges Kind bereits 1998 verstorben war.

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Erblasserin war verwitwet und hatte ihren einzigen Sohn überlebt.

Dieser hatte seine geschiedene Ehefrau durch notarielles Testament als Erbin eingesetzt, wobei der Erblasserin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an seinem Haus zugewandt wurde.

Nach dem Tod der Erblasserin wurden zwei eigenhändige Testamente eröffnet, in denen Frau M. als Erbin und Herr R. sowie Frau B. als Vermächtnisnehmer benannt wurden.

Die Beteiligte, die ehemalige Schwiegertochter der Erblasserin, beantragte die Bestellung eines Nachlasspflegers, da sie als Erbin des Hauses Anspruch auf dessen Räumung und Herausgabe geltend machte.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, da weder die Erben unbekannt seien noch eine Sicherung des Nachlasses erforderlich sei.

Anspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers nach Paragraf 1961 BGB

Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte Beschwerde ein, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde.

In der Zwischenzeit hatte Frau M. die Erbschaft angenommen und das Amt der Testamentsvollstreckerin übernommen.

II. Entscheidungsgründe des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Das BayObLG hatte nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, da die Beteiligte die Hauptsache für erledigt erklärt hatte.

Die Erledigung der Hauptsache trat ein, als Frau M. die Erbschaft annahm, wodurch der Anspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers objektiv unbegründet wurde.

  1. Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachlasspflegers nach Paragraf 1961 BGB

Nach Paragraf 1961 BGB ist ein Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen wurde oder die Annahme ungewiss ist und der Antragsteller einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen will.

Das Bedürfnis der Nachlasssicherung ist im Gegensatz zu Paragraf 1960 BGB keine Voraussetzung.

Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich grundsätzlich aus der Absicht, einen Anspruch gegen den Nachlass geltend zu machen.

Anspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers nach Paragraf 1961 BGB

  1. Begründetheit des Antrags

Der Antrag der Beteiligten war bei Einreichung begründet, da die Erbschaft noch nicht angenommen war und die Beteiligte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Hauses geltend machen wollte.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag fälschlicherweise ab, weil es von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausging.

Das Landgericht hätte die Erledigung der Hauptsache erkennen und die Antragstellerin darauf hinweisen müssen.

  1. Kostenentscheidung

Die Beschwerde war ursprünglich begründet, und die Ablehnung des Antrags durch das Nachlassgericht löste keine Gerichtskosten aus. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht fielen jedoch Gerichtskosten an, da die Beschwerde zurückgewiesen wurde.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei.

Da die Entscheidung des Landgerichts fehlerhaft war, sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da kein weiterer Beteiligter vorhanden ist.

Anspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers nach Paragraf 1961 BGB

  1. Erbscheinsantrag

Der Erbscheinsantrag von Frau M. war bisher weder zurückgenommen noch bearbeitet worden.

Die Akten wurden dem Nachlassgericht zurückgegeben, um den Antrag zu bearbeiten.

Zusammenfassung

Der Beschluss des BayObLG klärt, dass ein Nachlasspfleger nach Paragraf 1961 BGB bestellt werden muss, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen wurde und der Antragsteller einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen will.

Im vorliegenden Fall war der Antrag zunächst begründet, wurde jedoch durch die Annahme der Erbschaft durch Frau M. gegenstandslos.

Das Verfahren vor dem Landgericht war fehlerhaft, da es die Erledigung der Hauptsache nicht berücksichtigte.

Es wurde entschieden, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind und keine außergerichtlichen Kosten erstattet werden.

Die Akten wurden zur Bearbeitung des Erbscheinsantrags an das Nachlassgericht zurückgegeben.

RA und Notar Krau

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