Anspruch auf Darlehensrückzahlung zugunsten der Erbengemeinschaft – OLG Frankfurt am Main 29.07.2011 – 2 U 255/10
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 29. Juli 2011 behandelt die Klage von zwei Miterbinnen einer ungeteilten Erbengemeinschaft gegen den Beklagten,
der die Rückzahlung eines Darlehens verweigerte, das ihm und seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau vom Erblasser gewährt worden war.
Der Erblasser hatte den Beklagten und seine Ehefrau durch ein Darlehen von 100.000 DM unterstützt, das jährlich verzinst und jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden konnte.
Nach dem Tod des Erblassers stellte der Beklagte die Zinszahlungen ein, berief sich auf Zahlungsunfähigkeit und weigerte sich, das Darlehen zurückzuzahlen.
Die Miterbinnen versuchten, das Darlehen im Rahmen eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft zu kündigen, stießen jedoch auf den Widerstand der Söhne des Beklagten, die ebenfalls Miterben waren.
Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage der Miterbinnen ab, da es die Kündigung des Darlehens für unwirksam hielt,
weil diese nicht einstimmig beschlossen wurde und eine Verfolgung der Rückzahlung wirtschaftlich unsinnig sei, da der Beklagte zahlungsunfähig sei.
Das OLG Frankfurt hob das Urteil des Landgerichts auf und entschied zugunsten der Klägerinnen.
Es stellte fest, dass die Kündigung des Darlehens eine ordnungsgemäße Maßnahme der Nachlassverwaltung darstellt,
die auch im Rahmen eines Mehrheitsbeschlusses erfolgen kann, sofern sie nicht den Nachlass gefährdet oder entwertet.
Die Kündigung wurde daher als wirksam erachtet, auch wenn nicht alle Miterben zugestimmt hatten. Das OLG argumentierte,
dass die Kündigung notwendig sei, um einen Titel zu erlangen und möglicherweise den Rückzahlungsanspruch später durchzusetzen, selbst wenn der Beklagte derzeit zahlungsunfähig sei.
Die Kündigung sei wirtschaftlich vernünftig, da das Darlehen keine Zinsen mehr abwerfe, und eine zukünftige Neuveranlagung des Kapitals in Betracht gezogen werden könne.
Das OLG wies die Einwendungen des Beklagten bezüglich Verjährung und Verwirkung zurück und verurteilte ihn zur Hinterlegung des Darlehensbetrags nebst Zinsen zugunsten der Erbengemeinschaft.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da das Gericht keine grundsätzliche Bedeutung in der Sache sah.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.