BAG 9 AZR 423/16
Urteil vom 19.02.2019
Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.02.2019 befasst sich mit dem Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs und den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers.
Der Anspruch auf Mindesturlaub erlischt am Ende des Kalenderjahres oder eines Übertragungszeitraums nur, wenn der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer zuvor ausdrücklich auffordert, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hinweist, dass der Urlaub sonst verfällt.
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Erfüllung dieser Pflichten.
Im konkreten Fall hatte der Kläger, der seit 2009 als Kassierer tätig war, für die Jahre 2012 und 2013 keinen Urlaub beantragt.
Als er 2015 das Arbeitsverhältnis kündigte, verlangte er die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.
Die vorherigen Instanzen hatten die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Urlaub sei verfallen.
Das BAG hob diese Entscheidungen auf und verwies den Fall zurück an das Berufungsgericht.
Es müsse geprüft werden, ob der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht nachgekommen sei.
Nur dann könne der Urlaubsanspruch tatsächlich verfallen sein.
Das BAG orientiert sich hierbei an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der festgelegt hat,
dass Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch nur verlieren dürfen, wenn sie vom Arbeitgeber konkret und transparent über ihre Rechte informiert und aufgefordert wurden, den Urlaub zu nehmen.
Dies soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub tatsächlich zur Erholung nutzen können, was dem Gesundheitsschutz dient.
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