BAG 10 AZR 97/07

April 5, 2021

BAG 10 AZR 97/07

Urteil vom 12.12.2007

Anspruch auf einen Bonus auf Grund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2007  geht es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz hat,

wenn ihm aufgrund einer unterbliebenen Zielvereinbarung ein Bonus entgeht, und unter welchen Bedingungen dieser Schadensersatzanspruch besteht.

Kernpunkte des Urteils:

  1. Anspruch auf Schadensersatz bei unterbliebener Zielvereinbarung:
    • Wenn im Arbeitsvertrag eine Rahmenvereinbarung existiert, nach der der Arbeitnehmer bei Erreichung gemeinsam festgelegter Ziele einen Bonus erhält, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz, wenn aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, keine Zielvereinbarung für ein Kalenderjahr getroffen wurde.
    • Der zugesagte Bonus bei vollständiger Zielerreichung dient als Grundlage für die Schadensbemessung.
  2. Mitverschulden des Arbeitnehmers:
    • Sollte auch der Arbeitnehmer ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung treffen, ist dieses Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen.

BAG 10 AZR 97/07

Tatbestand:

  • Der Kläger war bei der Beklagten, einem Softwareentwickler für Kassensysteme, als Leiter „Market Development“ angestellt. Sein Arbeitsvertrag sah neben einem festen Gehalt einen erfolgsabhängigen Bonus vor.
  • Für das Jahr 2005 wurden konkrete Ziele vereinbart. Für das Jahr 2006 wurde jedoch keine Zielvereinbarung getroffen.
  • Der Kläger fordert für die Monate Januar bis März 2006 einen anteiligen Bonus von 12.500 Euro brutto.

Entscheidungsgründe:

  • Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, die Beklagte jedoch zur Zahlung von 11.420 Euro brutto für den Zeitraum Januar bis März 2006 verurteilt. Diese Entscheidung wurde auf Revision der Beklagten aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wichtige rechtliche Erwägungen:

  1. Zielvereinbarung vs. Zielvorgabe:
    • Das Gericht stellte klar, dass die Zielvereinbarung eine beidseitige Absprache erfordert und nicht einseitig durch den Arbeitgeber festgelegt werden kann.
    • Eine nicht getroffene Zielvereinbarung führt nicht automatisch zum Verlust des Bonusanspruchs.
  2. Pflicht zur Zielvereinbarung:
    • Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Initiative zur Zielvereinbarung zu ergreifen. Unterlässt er dies, verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht.
    • Der Arbeitnehmer muss jedoch auch aktiv die Verhandlungen zur Zielvereinbarung suchen.
  3. Schadensersatzanspruch:
    • Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bemisst sich nach dem entgangenen Bonus, den er bei vollständiger Zielerreichung erhalten hätte.
    • Das Gericht muss im Rahmen des § 287 ZPO (freies Ermessen) den Schadensumfang schätzen, wobei der volle Bonus als Basis dient, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen.
  4. Mitverschulden:
    • Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ist zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer ebenfalls keine Initiative zur Zielvereinbarung ergriffen, wird sein Schadensersatzanspruch entsprechend gekürzt.

BAG 10 AZR 97/07

Schlussfolgerung:

Das Urteil des BAG betont die beidseitige Verantwortung bei der Festlegung von Zielvereinbarungen

und klärt die Bedingungen für Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers bei unterbliebenen Zielvereinbarungen.

Es verdeutlicht, dass Arbeitgeber nicht einseitig durch Unterlassen einer Zielvereinbarung den Bonusanspruch des Arbeitnehmers vereiteln können

und stellt klar, dass auch das Verhalten des Arbeitnehmers bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen ist.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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