
Anspruch auf Eintragung einer Mieterdienstbarkeit schon vor Mietbeginn
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 11. Dezember 2024 unter dem Aktenzeichen 30 U 40/24 einen Beschluss gefasst,
der die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2) gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum zurückweist.
Die Verfügungsklägerin, ein Supermarktbetreiber, hatte mit der Verfügungsbeklagten zu 1), einer Bauträgergesellschaft, einen Mietvertrag über noch zu errichtende Geschäftsräume geschlossen.
Nachdem die Verfügungsbeklagte zu 1) ihre Rechte und Pflichten auf die Verfügungsbeklagte zu 2) übertragen hatte,
kam es zu Streitigkeiten über die Errichtung des Mietobjekts und die Eintragung einer im Mietvertrag vereinbarten Mieterdienstbarkeit.
Die Verfügungsbeklagte zu 2) kündigte den Mietvertrag, woraufhin die Verfügungsklägerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zu 2) zur Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch beantragte.
Das Landgericht Bochum gab dem Antrag statt und verurteilte die Verfügungsbeklagte zu 2) zur Beantragung und Bewilligung der Eintragung der Vormerkung.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Mietvertrag durch die Kündigung der Verfügungsbeklagten zu 2) nicht beendet worden sei, da kein wichtiger Kündigungsgrund vorliege.
Zudem sei der Antrag der Verfügungsklägerin auf Eintragung der Vormerkung berechtigt und ein Verfügungsgrund gegeben.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts zurück.
Es bestätigte, dass das Landgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht stattgegeben habe, da der Antrag zulässig und begründet sei.
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass der Antrag der Verfügungsklägerin nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei,
da er lediglich die Sicherung der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit durch eine Vormerkung und nicht die Eintragung selbst begehre.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten zu 2) sei der Antrag hinreichend bestimmt, da die in Rede stehende Fläche durch die
Bezugnahme auf eine dem Antrag beigefügte Zeichnung ausreichend beschrieben sei.
Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Verfügungsklägerin einen Anspruch auf Eintragung der Vormerkung habe, da die Kündigung des Mietvertrags durch die Verfügungsbeklagte zu 2) unwirksam sei.
Die Kündigung sei weder auf Paragraf 543 Abs. 1 S. 1 BGB (wichtiger Grund) noch auf Paragraf 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen) oder Paragraf 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) stützbar.
Insbesondere habe die Verfügungsbeklagte zu 2) nicht ausreichend dargelegt, dass eine Anpassung des Mietvertrags unmöglich oder unzumutbar sei.
Das Oberlandesgericht schloss sich den Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen eines Verfügungsgrundes an.
Das Oberlandesgericht wies die Rüge der Verfügungsbeklagten zu 2) zurück, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es eine Schutzschrift nicht abgerufen habe.
Der Anspruch auf Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit sei bereits vormerkbar, obwohl das Mietobjekt noch nicht errichtet sei,
da die Verfügungsbeklagte zu 2) sich zur Errichtung verpflichtet habe.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Bochum und wies die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 2) zurück.
Es stellte klar, dass die Kündigung des Mietvertrags unwirksam sei und die Verfügungsklägerin einen Anspruch auf Eintragung der Vormerkung habe.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen