Anspruch auf Genehmigung eines Nachtrags zu einer Teilungserklärung aus einer in einem Bauträgervertrag geregelten Mitwirkungsverpflichtung bei Unwirksamkeit einer Klausel
Gericht: BGH 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 23.01.2026
Aktenzeichen: V ZR 91/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:230126UVZR91.25.0
Dokumenttyp: Urteil
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 23. April 2025, Az: 21 U 156/23, Urteil
vorgehend LG Berlin, 28. November 2023, Az: 14 O 115/22
Wer eine Eigentumswohnung oder eine Gewerbeeinheit von einem Bauträger kauft, unterschreibt oft Verträge, die noch vor der Fertigstellung des Gebäudes geschlossen werden. In dieser Phase sind viele Details der sogenannten Teilungserklärung – also der rechtlichen Aufteilung des Hauses in Sondereigentum (die eigene Wohnung) und Gemeinschaftseigentum (Flur, Dach, Garten) – bereits festgelegt. Doch oft stellen Bauträger während der Bauphase fest, dass sie Pläne ändern müssen oder wollen.
In vielen Verträgen finden sich daher Klauseln, die den Käufer verpflichten, nachträglichen Änderungen dieser Teilungserklärung zuzustimmen. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt hier für Klarheit und stärkt die Rechte von Käufern massiv. Es geht um die Frage, wie präzise solche Änderungsvorbehalte sein müssen, um rechtlich Bestand zu haben.
Bauträgerverträge sind fast immer vorformulierte Standardverträge. Rechtlich nennt man dies Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Da der Käufer diese Bedingungen meist nicht im Einzelnen aushandeln kann, unterliegen sie einer strengen Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Das Gesetz will verhindern, dass eine Vertragspartei die andere unangemessen benachteiligt.
Besonders streng ist die Kontrolle, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Dies gilt übrigens auch dann, wenn jemand eine Gewerbeeinheit zur privaten Vermögensverwaltung kauft, zum Beispiel um sie als Altersvorsorge zu vermieten. Solange kein professioneller Geschäftsbetrieb mit eigenem Büro oder Organisation dahintersteht, bleibt der Käufer rechtlich ein Verbraucher und genießt den vollen Schutz der AGB-Kontrolle.
Ein Bauträger hat oft ein berechtigtes Interesse daran, die Teilungserklärung nachträglich anzupassen. Gründe können neue behördliche Auflagen, technische Notwendigkeiten oder Sonderwünsche anderer Käufer sein. Dennoch darf der Käufer durch solche Klauseln nicht völlig schutzlos gestellt werden.
Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel, die den Käufer pauschal zur Zustimmung bei Änderungen verpflichtet, unwirksam ist.
Damit eine solche Regelung hält, muss sie zwei Bedingungen erfüllen:
Eine bloße Formulierung, dass der Bauträger „nachträglich beliebig abändern“ darf, ist nicht zulässig. Der Käufer muss bereits bei Vertragsschluss kalkulieren können, in welchem Rahmen sich die Leistungen noch verschieben könnten.
Damit ein Änderungsvorbehalt wirksam ist, sollte er Situationen benennen wie:
Fehlen solche konkreten Angaben, ist die gesamte Klausel unwirksam. Der Bauträger kann sich dann nicht mehr auf diese vertragliche Verpflichtung berufen.
Häufig lassen sich Bauträger im Vertrag eine Vollmacht geben, um Änderungen direkt selbst für den Käufer vornehmen zu können. Alternativ wird eine Mitwirkungspflicht vereinbart, wonach der Käufer seine Unterschrift unter neue Nachträge setzen muss.
Der BGH stellt klar: Es macht keinen Unterschied, ob der Bauträger durch eine Vollmacht selbst handelt oder den Käufer zur Unterschrift zwingen will. Beide Wege führen dazu, dass der Bauträger die versprochene Leistung einseitig ändert. Daher unterliegen beide Varianten derselben strengen Kontrolle. Wenn die Klausel keine triftigen Gründe nennt, ist sie in beiden Fällen nichtig.
Oft versuchen Bauträger, eine unwirksame Klausel dadurch zu retten, dass sie argumentieren, die Änderung sei doch für den Käufer zumutbar und entspreche „Treu und Glauben“ (Paragraf 242 BGB). Doch hier ist die Rechtsprechung konsequent: Eine unwirksame AGB-Klausel darf nicht durch eine „mildere“ Auslegung gerettet werden. Wer als Verwender von Verträgen zu weit gehende Klauseln nutzt, trägt das Risiko, dass die Regelung komplett wegfällt.
Wenn eine Klausel im Bauträgervertrag unwirksam ist, hat das weitreichende Folgen. Der Bauträger kann den Käufer dann nicht gerichtlich dazu zwingen, einem Nachtrag zur Teilungserklärung zuzustimmen.
Ohne die Zustimmung aller Erwerber können Änderungen der Teilungserklärung meist nicht im Grundbuch eingetragen werden. Dies kann für den Bauträger zu erheblichen Problemen bei der Abwicklung des gesamten Projekts führen. Käufer haben hier eine starke Verhandlungsposition, wenn der Bauträger Änderungen durchsetzen will, die über das ursprünglich Vereinbarte hinausgehen oder die Interessen des Käufers beeinträchtigen.
Käufer sollten bei der Prüfung ihres Bauträgervertrags besonders auf Abschnitte achten, die dem Verkäufer weitreichende Vollmachten einräumen oder sie zur Genehmigung von Planänderungen verpflichten. Sind diese Klauseln sehr offen formuliert und enthalten sie keine Liste mit sachlichen Gründen, stehen die Chancen gut, dass sie rechtlich nicht bindend sind.
Die rechtssichere Gestaltung und Prüfung von Immobilienverträgen ist komplex und erfordert detaillierte Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da jede Vertragsgestaltung individuelle Fallstricke enthalten kann, ist eine fachkundige Beratung oft unerlässlich, um die eigenen Rechte als Käufer oder Bauträger zu wahren.
Bei Fragen zu Ihrem Bauträgervertrag oder zur Wirksamkeit von Klauseln in der Teilungserklärung sollten Sie professionelle Unterstützung suchen. Wenden Sie sich hierzu gerne an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen