Anspruch auf Löschung einer Grunddienstbarkeit wegen Wegfall des Vorteils
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 18. Dezember 2019 (Az. 7 U 898/19) befasst sich mit dem Anspruch auf Löschung einer
Grunddienstbarkeit wegen Wegfalls des Vorteils gemäß §§ 894, 1019 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
In diesem Fall ging es um Grunddienstbarkeiten, die in den 1960er Jahren zugunsten einer Brennereigenossenschaft (Beklagte) auf den Grundstücken zweier Kläger bestellt worden waren.
Diese Grunddienstbarkeiten dienten der Duldung eines Kartoffelkellers nebst Erdaufschüttung, der für den Betrieb einer Kartoffelbrennerei auf dem Grundstück der Beklagten errichtet worden war.
Die Beklagte betrieb auf ihrem Grundstück, auf dem bereits im 19. Jahrhundert eine Brennerei errichtet worden war,
einen Kartoffelkeller, welcher ungefähr im Jahre 1959 auf den Nachbargrundstücken der heutigen Kläger erbaut wurde.
Der Keller diente der Lagerung von Kartoffeln für die Brennerei.
Die Nutzung des Kellers wurde durch eine 1965 eingetragene Grunddienstbarkeit abgesichert.
Nach etwa 15 Jahren der Nichtnutzung des Kellers und dem Wegfall des Brennrechts forderte der Klägervertreter 2015 und 2018
die Beklagte zur Löschung der Grunddienstbarkeit und zur Beseitigung des Kellers auf.
Die Beklagte weigerte sich, woraufhin die Kläger vor dem Landgericht (LG) München I klagten.
Das LG wies die Klage ab, die Berufung der Kläger vor dem OLG München war jedoch erfolgreich.
Das OLG München entschied, dass die Grunddienstbarkeiten aufgrund des Wegfalls des Vorteils für das herrschende Grundstück (das Grundstück der Beklagten) zu löschen seien.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf folgende wesentliche Punkte:
Gemäß § 1019 BGB muss die Belastung des dienenden Grundstücks (Grundstücke der Kläger) für das herrschende Grundstück einen Vorteil bieten.
Dieser Vorteil ist eine materielle Voraussetzung der Grunddienstbarkeit.
Das OLG stellte fest, dass der mit den Grunddienstbarkeiten verfolgte Zweck – die Förderung des Betriebs einer Kartoffelbrennerei – nicht mehr gegeben war.
Die Brennerei wurde nicht mehr betrieben, das Brennrecht war weggefallen, und der Kartoffelkeller wurde nicht mehr genutzt und verfiel.
Die bloße Möglichkeit einer zukünftigen Nutzung des Kellers für andere Zwecke reichte nicht aus, um den Fortbestand des Vorteils zu rechtfertigen.
Bei der Beurteilung des Vorteils sei eine objektive Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
Das Gericht berücksichtigte die Parteivereinbarungen, den Zweck der Grunddienstbarkeiten und die tatsächliche Nutzung des Kellers über Jahrzehnte.
Es wurde festgestellt das die Dienstbarkeit genau auf die Nutzung als Kartoffelkeller für die Brennerei ausgelegt war, und somit nicht auf andere arten der Nutzung ausgeweitet werden kann.
Ein bloß vorübergehender Wegfall des Vorteils reiche nicht aus; der Wegfall müsse dauerhaft sein.
Das OLG kam zu dem Schluss, dass aufgrund der konkreten Umstände (Wegfall des Brennrechts, Nichtnutzung des Kellers,
wirtschaftliche Unrentabilität des Brennereibetriebs) ein dauerhafter Wegfall vorlag.
Neben dem Anspruch auf Löschung der Grunddienstbarkeiten hatten die Kläger gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Beseitigung des Kartoffelkellers.
Da die Duldungspflicht mit dem Erlöschen der Dienstbarkeit entfiel.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Grunddienstbarkeiten nicht zeitlich unbegrenzt bestehen, sondern an den Fortbestand des mit ihnen verfolgten Vorteils gebunden sind.
Fällt dieser Vorteil dauerhaft weg, können die Eigentümer der dienenden Grundstücke die Löschung der Dienstbarkeiten verlangen.
Das Urteil betont die Bedeutung einer objektiven Betrachtung der Umstände des Einzelfalls und des mit der Dienstbarkeit verfolgten Zwecks.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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