Anspruch auf Mindesturlaub – Verjährung
Bundesarbeitsgericht 9 AZR 266/20
RA und Notar Krau
Selbst komplexe juristische Texte können verständlich sein.
Es ist mir, Rechtsanwalt und Notar Krau, ein Anliegen, Ihnen wichtige Urteile und deren Bedeutung näherzubringen.
Heute sprechen wir über ein spannendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Thema Urlaubsanspruch und Verjährung.
Stellen Sie sich vor, Sie haben jahrelang Urlaub angespart, ihn aber nie nehmen können. Verfällt dieser Anspruch einfach?
Oder verjährt er nach einer gewissen Zeit? Genau das hat das BAG in seinem Urteil vom 20. Dezember 2022 (Az.: 9 AZR 266/20) geklärt.
Das Gericht stärkt hier ganz klar die Rechte der Arbeitnehmer.
Bisher galt oft: Ihr Urlaubsanspruch verfällt oder verjährt nach einer bestimmten Zeit, meist am Jahresende oder im März des Folgejahres.
Das neue Urteil sagt jedoch: Das stimmt so nicht immer!
Der gesetzliche Mindesturlaub – das sind in der Regel 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche – verjährt nicht automatisch, wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht aktiv dazu aufgefordert hat, Ihren Urlaub zu nehmen.
Das BAG stellt klar: Ihr Arbeitgeber hat eine aktive Pflicht.
Er muss Sie klar und rechtzeitig darauf hinweisen, wie viele Urlaubstage Sie noch haben und dass diese verfallen könnten, wenn Sie sie nicht nehmen.
Er muss Sie sogar auffordern, den Urlaub tatsächlich zu nutzen.
Ganz wichtig: Nur wenn Ihr Arbeitgeber diese Pflicht erfüllt hat und Sie Ihren Urlaub trotzdem nicht nehmen, kann der Anspruch verfallen oder verjähren.
Wenn er das nicht tut, bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen – auch über Jahre hinweg.
Viele Arbeitsverträge sehen mehr Urlaub vor, als das Gesetz vorschreibt.
Auch hier gibt das Urteil Sicherheit: In der Regel gilt für diesen zusätzlichen Urlaub das Gleiche wie für den gesetzlichen Mindesturlaub. Ihr Arbeitgeber muss Sie auch hier aktiv informieren und auffordern.
Dieses Urteil schützt Ihre Gesundheit. Es stellt sicher, dass Arbeitgeber ihrer Verantwortung nachkommen, Sie in die Lage zu versetzen, Ihren verdienten Urlaub zu nehmen.
Es verhindert, dass Arbeitgeber davon profitieren, wenn sie Sie nicht ausreichend über Ihre Urlaubsansprüche informieren.
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