Anspruch auf Nachgenehmigung notariellen Vermächtniserfüllungsvertrags gegen den Beschwerten des Vermächtnisses – OLG Stuttgart 19 U 25/21
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 25.11.2021 (Az. 19 U 25/21) betrifft die Erfüllung eines Vermächtnisses und die Frage,
ob ein notarieller Vermächtniserfüllungsvertrag, der von einem Vertreter ohne Vollmacht geschlossen wurde, nachgenehmigt werden muss.
Diese Frage wurde letztlich vom OLG Stuttgart bejaht.
Im Mittelpunkt steht ein Streit um die Nachgenehmigung eines solchen Vertrags zwischen dem Kläger, der Sohn der Erblasserin ist, und der Beklagten, der Enkelin der Erblasserin.
Die Beklagte nimmt den Kläger mit ihrer Widerklage – die allein Gegenstand der Berufung ist – auf Erfüllung eines Vermächtnisses und auf Zahlung von Notar- und Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Die Erblasserin, IW, hatte in ihrem Testament vom 08.01.2014 der Beklagten eine Wohnung vermacht.
Der Kläger weigerte sich jedoch, einen Vermächtniserfüllungsvertrag zu unterzeichnen, da er auf mögliche Ausgleichsansprüche aus früheren Testamenten verwies.
Daraufhin schloss die Beklagte zusammen mit der weiteren Erbin, der Schwester des Klägers, am 22.11.2018 einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag ohne die Mitwirkung des Klägers.
Die Schwester fungiert hierbei als Vertreterin des Klägers, jedoch ohne dessen ausdrückliche Vollmacht.
Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, den Vertrag nachträglich zu genehmigen, was dieser verweigerte
Das OLG Stuttgart entschied, dass der Kläger zur Nachgenehmigung des Vertrags verpflichtet ist.
Grundlage hierfür ist § 2174 BGB, der den Beschwerten eines Vermächtnisses dazu verpflichtet, alle notwendigen Handlungen zur Erfüllung des Vermächtnisses vorzunehmen.
Dies umfasst auch die Genehmigung eines Vertrages, der von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen wurde, sofern dieser Vertrag inhaltlich dem entspricht, was der Beschwerte ohnehin tun müsste.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Verweigerung der Genehmigung durch den Kläger treuwidrig sei (§ 242 BGB), da er zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet sei
und die Genehmigung des Vertrags keine zusätzlichen Belastungen für ihn mit sich bringe, die über seine Pflicht zur Eigentumsübertragung hinausgingen.
Des weiteren entschied das Gericht, dass der Kläger auch die halben Notarkosten in Höhe von 1.160,78 EUR für die Beurkundung des Vermächtniserfüllungsvertrags zu tragen habe.
Sodann wies das Gericht den Anspruch der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ab, da der Kläger sich nicht im Verzug befunden habe
Das Urteil unterstreicht, dass die Genehmigung eines Vertrags nicht im Ermessen des Beschwerten steht, wenn er ohnehin zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet ist.
Darüber hinaus betont das Gericht, dass die formalen Anforderungen wie die Notarkosten keine ausreichende Grundlage bieten, um die Erfüllung eines klar geregelten Vermächtnisses zu verhindern.
I. Einleitung
A. Hintergrund des Falls
B. Parteien und ihre Ansprüche
C. Entscheidung des Landgerichts
II. Anspruch auf Nachgenehmigung des Vermächtniserfüllungsvertrags
A. Sachverhalt
B. Argumente der Beklagten
C. Argumente des Klägers
D. Entscheidung des Oberlandesgerichts
III. Notarieller Vermächtniserfüllungsvertrag
A. Inhalt des Vertrags
B. Genehmigung und Rechtliche Bedenken
C. Relevante Gesetzesartikel und Vorschriften
IV. Kosten des Verfahrens
A. Kostenentscheidung des Landgerichts
B. Argumente der Beklagten
C. Argumente des Klägers
D. Entscheidung des Oberlandesgerichts
V. Schlussfolgerung
A. Zusammenfassung der Entscheidung
B. Ausblick auf mögliche weitere Entwicklungen
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