Anspruch auf Provisionsrückzahlung wegen Stornierung von Verträgen

Februar 7, 2026

Anspruch auf Provisionsrückzahlung wegen Stornierung von Verträgen

Datum: 19.09.2025
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 10 U 58/25

Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 8 O 154/24

Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Thema Provisionsrückzahlung

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Beschluss (Aktenzeichen: 10 U 58/25) klargestellt, unter welchen Bedingungen ein sogenannter Empfehlungsgeber erhaltene Provisionen zurückzahlen muss. In dem Verfahren ging es um einen Mann, der für die Vermittlung von Interessenten Geld erhalten hatte. Da die Verträge später storniert wurden, forderte das Unternehmen die Provisionen zurück – und bekam vor Gericht Recht.


Der Hintergrund des Falls

Sie müssen sich die Situation so vorstellen: Ein Mann (der Beklagte) schloss mit einem Unternehmen (der Klägerin) einen Vertrag ab. Seine Aufgabe war es, potenzielle Kunden für Versicherungen zu finden und dem Unternehmen zu empfehlen. Dafür erhielt er eine Belohnung in Form einer Provision.

Im Vertrag stand jedoch eine wichtige Regel: Wenn ein vermittelter Vertrag vorzeitig beendet wird (Stornierung), muss die Provision anteilig zurückgezahlt werden. Dies ist in der Branche üblich, da die Provision meist als Vorschuss auf die gesamte Laufzeit des Vertrages gezahlt wird.

Die Forderung des Unternehmens

Nachdem insgesamt neun der empfohlenen Verträge storniert wurden, forderte das Unternehmen die Rückzahlung der Provisionen. Es ging dabei um einen Betrag von 7.360,49 Euro. Da der Mann nicht freiwillig zahlte, kam es zum Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf, den er verlor. Gegen dieses Urteil wehrte er sich mit einer Berufung vor dem Oberlandesgericht.


Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun deutlich gemacht, dass die Berufung des Mannes keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Richter erklärten, dass das erste Urteil vollkommen richtig war.

Warum muss das Geld zurückgezahlt werden?

Die Grundlage für die Rückzahlung ist der Vertrag, den die Parteien im Mai 2020 unterschrieben haben. Dort wurde unter „Ziffer 3“ genau festgelegt, dass bei einer Stornierung des Vertrages mit dem Interessenten die Pflicht zur Rückzahlung entsteht.

Das Gericht stellte fest:

  1. Der Mann hat die Provisionen unbestritten erhalten.
  2. Die Verträge wurden tatsächlich storniert.
  3. Die Berechnungen des Unternehmens waren korrekt und nachvollziehbar.

Anspruch auf Provisionsrückzahlung wegen Stornierung von Verträgen


Die Beweislast: Tabellen und Fakten

Ein wichtiger Punkt im Prozess war die Frage, ob das Unternehmen beweisen konnte, dass die Verträge storniert wurden. Das Unternehmen legte hierfür eine detaillierte Tabelle vor. In dieser Liste standen:

  • Die Namen der Kunden.
  • Die Art der Versicherung.
  • Das Datum des Beginns und der Kündigung.
  • Die Gründe für die Kündigung.

Das Verhalten des Beklagten

Der Beklagte versuchte zu behaupten, die Liste sei nicht ausreichend. Das Gericht sah das jedoch anders. Da das Unternehmen so viele Details geliefert hatte, hätte der Mann ganz genau sagen müssen, was an der Liste falsch ist. Das konnte er aber nicht. Er gab sogar zu, dass er mit einigen Soldaten (den Kunden) gesprochen hatte und wusste, dass diese gekündigt hatten. Ein einfaches „Ich bestreite das“ reicht vor Gericht in so einem Fall nicht aus.


Das Thema Nachbearbeitung und Stornoabwehr

Oft können Provisionen nur dann zurückgefordert werden, wenn das Unternehmen versucht hat, die Kündigung zu verhindern. Man nennt das Stornonachbearbeitung.

Das Wahlrecht des Unternehmens

Im Vertrag war geregelt, dass das Unternehmen entscheiden darf, wie diese Nachbearbeitung abläuft. Entweder kümmert sich das Unternehmen selbst darum, oder es informiert den Empfehlungsgeber über die drohende Kündigung. In diesem Fall wählte das Unternehmen den zweiten Weg: Es stellte Informationen über die gefährdeten Verträge in ein Online-Portal ein.

Die Pflicht des Empfehlungsgebers

Der Mann war verpflichtet, regelmäßig in dieses Portal zu schauen. Dort konnte er sehen, welche Kunden ihre Beiträge nicht zahlten oder kündigen wollten. Seine Aufgabe wäre es gewesen, diese Kunden zu kontaktieren und nach den Gründen zu fragen.

Der Mann wehrte sich mit dem Argument, er dürfe gar keine „Stornobekämpfung“ machen, weil er kein gelernter Versicherungsvertreter sei und keine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung habe.

Das Gericht wies dieses Argument deutlich zurück:

  • Er sollte keine komplizierte Versicherungsberatung machen.
  • Er sollte lediglich bei den Kunden nachfragen, warum sie kündigen, und diese Info weitergeben.
  • Da er dies gar nicht erst versucht hat, hat er seine Vertragspflichten verletzt.

Die Berechnung der Rückzahlungssumme

Ein weiterer Streitpunkt war die Höhe der Summe. Das Gericht hielt die Rechnung des Unternehmens für absolut korrekt:

  • Der Mann erhielt immer 70 % der Provision sofort.
  • Die restlichen 30 % behielt das Unternehmen als Sicherheit (Stornoreserve) ein.
  • Die Rückzahlung wurde zeitgenau berechnet. Das bedeutet: Je länger der Vertrag lief, desto weniger musste er zurückzahlen.

Diese Methode entspricht den gesetzlichen Regeln und war für den Mann durch die Abrechnungsunterlagen jederzeit prüfbar.


Fazit und Empfehlung des Gerichts

Das Oberlandesgericht sieht keinen Fehler im ersten Urteil. Die Richter rieten dem Mann sogar dazu, seine Berufung zurückzunehmen, um weitere Gerichtskosten zu sparen. Die rechtliche Lage ist eindeutig: Wer als Vermittler oder Empfehlungsgeber Provisionen erhält, trägt ein gewisses Risiko, wenn die Verträge nicht von Dauer sind.

Wenn Sie ähnliche Verträge abgeschlossen haben oder mit Rückforderungen von Provisionen konfrontiert sind, ist eine genaue Prüfung der Verträge und der Stornomitteilungen unerlässlich.

Für eine umfassende rechtliche Beratung und Vertretung in solchen Angelegenheiten sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.

RA und Notar Krau

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