Anspruch auf Restwerklohn gegen Testamentsvollstrecker

Januar 21, 2018
KG Berlin 7 U 161/08 Anspruch auf Restwerklohn gegen Testamentsvollstrecker

Anspruch auf Restwerklohn gegen Testamentsvollstrecker

KG Berlin 7 U 161/08

RA und Notar Krau

Das Kammergericht Berlin entschied über eine Werklohnforderung gegen einen Testamentsvollstrecker.

Die Klägerin, eine Firma für Sanitär- und Heizungsarbeiten, verlangte Restzahlungen für Arbeiten an einem Nachlass,

die vom Vorerben L. in Auftrag gegeben und von dessen Vertreterin, Frau H., bestätigt worden waren.

Die Berufung der Klägerin hatte überwiegend Erfolg.

Im Leitsatz wird festgestellt, dass die Unterzeichnung von Montageberichten durch einen umfassend

bevollmächtigten Vertreter des Auftraggebers als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten ist, was die Beweislast umkehrt.

Anspruch auf Restwerklohn gegen Testamentsvollstrecker

Diese Anerkennung erstreckt sich auf die geleisteten Stunden und das verbaute Material.

Das Gericht sah keine Zweifel an der Wirksamkeit der von Frau H. unterzeichneten Berichte, da sie den Vorerben rechtsgeschäftlich vertreten hatte.

Der Beklagte konnte nicht ausreichend darlegen, dass die abgerechneten Stunden oder das Material fehlerhaft waren.

Der Beklagte, der die Abrechnung der Klägerin in weiten Teilen akzeptiert und bezahlt hatte, war daher verpflichtet,

den ausstehenden Betrag von 6.539,54 Euro sowie weitere 1.099,00 Euro an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Die Verantwortung des Testamentsvollstreckers wurde gemäß § 2213 BGB bestätigt, da die Forderungen als Nachlassverbindlichkeiten galten.

Der Einwand des Beklagten, § 2124 Abs. 1 BGB schränke die Haftung des Nachlasses ein, wurde zurückgewiesen,

da diese Vorschrift nur das Innenverhältnis zwischen Vor- und Nacherben betrifft.

Anspruch auf Restwerklohn gegen Testamentsvollstrecker

Das Gericht wies die weitergehende Klage ab und verteilte die Kosten zwischen den Parteien.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorlag.

RA und Notar Krau

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