Anspruch auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen eine Vermögensbetreuungspflicht
BGH, Urteil vom 24.4.2018 – VI ZR 250/17
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des BGH-Urteils zum Thema Schadensersatz bei Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht.
In diesem Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob der Vorstand eines Reiseunternehmens persönlich für Geld haftet, das eigentlich einer Fluggesellschaft zustand. Es geht um die Frage, wann jemand eine so große Verantwortung für das Geld eines anderen hat, dass ein Fehlverhalten sogar als Straftat (Untreue) gewertet werden kann. Wenn dies der Fall ist, kann die geschädigte Firma Schadensersatz verlangen – nicht nur vom Unternehmen selbst, sondern auch von der verantwortlichen Person dahinter.
Damit Sie verstehen, warum das Gericht so entschieden hat, muss man zwei wichtige Begriffe kennen: den Schadensersatz und die Untreue.
Im deutschen Recht gibt es den Paragrafen 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser besagt: Wenn jemand gegen ein Gesetz verstößt, das eigentlich andere Menschen oder Firmen schützen soll (ein sogenanntes Schutzgesetz), dann muss er für den entstandenen Schaden bezahlen.
Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) gilt als ein solches Schutzgesetz. Das bedeutet: Wenn ein Chef oder ein Beauftragter das Geld, das er für jemand anderen verwalten soll, veruntreut, begeht er nicht nur eine Straftat. Er ist dann auch persönlich dazu verpflichtet, den Schaden aus eigener Tasche zu ersetzen.
Dies ist der wichtigste Punkt des Urteils. Nicht jeder, der Schulden hat oder Geld für andere entgegennimmt, hat automatisch eine „Vermögensbetreuungspflicht“.
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen etwas im Internet auf Rechnung. Sie schulden dem Verkäufer Geld. Wenn Sie nicht zahlen, ist das ärgerlich, aber meistens keine Untreue. Das ist ein einfaches „Austauschgeschäft“.
Eine Vermögensbetreuungspflicht geht viel weiter. Sie liegt vor, wenn:
Im vorliegenden Fall hatte eine Firma (die F-AG) Flugtickets für verschiedene Fluggesellschaften verkauft. Das Geld der Kunden landete zuerst auf dem Konto der F-AG. Die Fluggesellschaften vertrauten darauf, dass die F-AG dieses Geld ordnungsgemäß abrechnet und weiterleitet.
Die F-AG war ein Reiseportal im Internet. Sie hatte einen Vertrag mit der IATA (einem Verband von Fluggesellschaften). In diesem Vertrag stand ganz klar:
Der Beklagte in diesem Prozess war der Vorstand dieser F-AG. Im Mai 2014 wurden Tickets verkauft, aber das Geld kam nie bei der Fluggesellschaft an. Kurz darauf ging die F-AG pleite. Da bei der Firma selbst nichts mehr zu holen war, wollte die Fluggesellschaft das Geld nun vom Vorstand persönlich haben.
Zuerst hatten die unteren Gerichte die Klage abgewiesen. Sie meinten, es gäbe keine „echte“ Vermögensbetreuungspflicht. Sie sahen darin eher eine normale Geschäftsbeziehung, bei der am Ende einfach eine Rechnung nicht bezahlt wurde.
Der BGH sah das anders und hob die vorherigen Urteile auf. Die Richter stellten klar, dass hier sehr wohl eine besondere Pflicht bestand.
Der BGH begründete dies mit der Gestaltung der Verträge:
Der BGH entschied, dass die F-AG eine Vermögensbetreuungspflicht hatte. Wenn der Vorstand diese Pflicht verletzt hat – zum Beispiel indem er das Geld der Fluglinien für andere Schulden seiner Firma verbraucht hat – dann muss er den Schaden persönlich ersetzen.
In der folgenden Tabelle sehen Sie die entscheidenden Kriterien für eine Haftung noch einmal im Überblick:
| Merkmal | Bedeutung im Fall |
| Vertragliche Basis | Der IATA-Agenturvertrag legte fest, dass Geld fremdes Eigentum ist. |
| Hauptpflicht | Das Einziehen und Verwalten der Ticketgelder war die Kernaufgabe. |
| Entscheidungsspielraum | Der Agent konnte ohne ständige Kontrolle über die Konten verfügen. |
| Folge | Es liegt eine Vermögensbetreuungspflicht vor. Eine Verletzung führt zur persönlichen Haftung. |
Der BGH hat den Fall an das vorherige Gericht (Oberlandesgericht Frankfurt) zurückgeschickt. Dieses muss nun genau prüfen, ob der Vorstand absichtlich oder fahrlässig gehandelt hat und ob er das Geld tatsächlich für andere Zwecke benutzt hat. Das Grundprinzip steht aber fest: Wer fremdes Geld als Treuhänder verwaltet, steht mit einem Bein im Gefängnis und mit dem gesamten Privatvermögen in der Haftung, wenn er dieses Vertrauen missbraucht.
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