
Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach Scheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Senat für Familiensachen, hat am 29. Dezember 2020 eine wichtige Entscheidung (Aktenzeichen: 5 UF 174/19) zu Ausgleichsansprüchen nach einer Scheidung getroffen. Es ging darum, ob eine Vereinbarung zwischen geschiedenen Eheleuten über den sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wirksam ist, selbst wenn dabei auf einen Teil der Ansprüche verzichtet wurde.
Stellen Sie sich vor, ein Ehepaar lässt sich scheiden. Während der Ehe haben beide Partner Rentenpunkte oder andere Altersvorsorgeansprüche gesammelt. Der Versorgungsausgleich ist dazu da, diese in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte fair zwischen den Partnern aufzuteilen. So sollen Nachteile ausgeglichen werden, die ein Partner vielleicht hatte, weil er sich um Kinder oder den Haushalt gekümmert hat und dadurch weniger Rentenansprüche sammeln konnte.
Hier werden die Rentenansprüche direkt bei den Rentenversicherungen geteilt. Das macht das Familiengericht von Amts wegen, also automatisch.
Dieser kommt zum Zug, wenn eine direkte Teilung nicht möglich ist, zum Beispiel bei ausländischen Rentenansprüchen oder bestimmten Betriebsrenten. Dann kann ein Partner vom anderen eine Ausgleichszahlung verlangen. Dieser Ausgleich muss vom Berechtigten selbst beantragt werden.
Ein Ehepaar heiratete 1972 und ließ sich 1993 scheiden. Während der Ehe hatte die Ehefrau in Deutschland Rentenanwartschaften erworben, der Ehemann aber nur in der Schweiz. Da die Schweizer Rentenansprüche nicht direkt im öffentlichen Versorgungsausgleich geteilt werden konnten, wurde für die Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Das bedeutete, sie konnte später Ansprüche gegen ihren Ex-Mann geltend machen.
Im Jahr 2007 versuchte die Ehefrau erstmals, diesen Ausgleich gerichtlich durchzusetzen, zog ihren Antrag aber später zurück. Im Februar 2010 unterzeichnete sie dann eine Erklärung, dass sie von ihrem Ex-Mann 30.000 Euro als Abfindung erhalten habe und damit alle ihre Forderungen aus dem Versorgungsausgleich abgegolten seien. Sie erhielt das Geld auch.
Jahre später, im Jahr 2015, stellte die Ehefrau erneut einen Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, diesmal für die Schweizer Betriebsrente ihres Ex-Mannes (die sogenannte „zweite Säule“). Sie war der Meinung, die Abfindungsvereinbarung von 2010 habe sich nur auf die Schweizer Staatsrente (die „erste Säule“) bezogen oder sei unwirksam, weil sie damals getäuscht worden sei oder die Vereinbarung sittenwidrig sei.
Das Amtsgericht gab der Ehefrau in erster Instanz Recht und verurteilte den Ex-Mann zu weiteren Zahlungen. Es meinte, die Vereinbarung sei unwirksam, weil sie die Ehefrau zu stark benachteilige. Dagegen legten beide Parteien Beschwerde beim OLG Karlsruhe ein.
Das OLG Karlsruhe hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies die Anträge der Ehefrau ab. Es kam zu dem Schluss, dass die Vereinbarung von 2010 wirksam ist und die Ehefrau keine weiteren Ansprüche auf Ausgleichszahlungen hat.
Hier die wichtigsten Punkte der Begründung:
Eine solche Vereinbarung, die lange nach der Scheidung geschlossen wird, muss nicht notariell beurkundet werden; eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung reicht aus. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass geschiedene Ehepartner nicht mehr so schutzbedürftig sind wie während oder kurz nach der Ehe.
Das Gericht prüfte, ob die Vereinbarung gegen die „guten Sitten“ verstößt, also extrem unfair ist (Paragraf 138 BGB). Es stellte fest, dass die Ehefrau auf etwas mehr als die Hälfte der ihr zustehenden Ansprüche verzichtet hatte (rund 32.500 Euro statt ca. 62.700 Euro). Trotzdem sah das Gericht die Vereinbarung nicht als sittenwidrig an. Warum?
Die Ehefrau hatte die 30.000 Euro selbst vorgeschlagen und hatte mehrere Jahre Zeit zur Überlegung. Sie stand nicht unter Druck.
Die Ehefrau wusste, dass der Ex-Mann auch eine zweite Schweizer Rentensäule hatte und dass diese auszugleichen war. Sie hatte sich bereits 2007 selbst danach erkundigt und wusste auch, dass die Trennungsjahre bei der Berechnung der Ehezeit mitzählen.
Die Ehefrau hatte durch die Abfindung sofort Bargeld erhalten und wurde vom Wechselkursrisiko zum Schweizer Franken befreit. Außerdem entfiel das Risiko, dass sie sterben könnte, bevor sie die Rentenbezüge des Ex-Mannes in Anspruch nehmen konnte (sogenanntes Vorversterbensrisiko).
Auch wenn die Ehefrau heute Wohngeld bezieht und verschuldet ist, war 2010 nicht sicher vorhersehbar, dass sie auf Sozialleistungen angewiesen sein würde. Sie war damals nicht erwerbsunfähig und hätte das Geld auch für ihre Altersvorsorge nutzen können.
Die Ehefrau konnte nicht beweisen, dass sie sich geirrt hat oder dass ihr Ex-Mann sie arglistig getäuscht hat. Ihre eigenen früheren Anträge zeigten, dass sie Kenntnis von beiden Schweizer Rentensäulen hatte und wusste, dass die Ehezeit bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung (also inklusive der Trennungsjahre) für den Versorgungsausgleich relevant ist.
Die Vereinbarung konnte auch nicht nachträglich geändert werden, weil sich die Lebensumstände der Ehefrau geändert haben. Die Ehe war bereits lange geschieden, und die Ehefrau war selbst für ihre weitere Lebensführung und Altersvorsorge verantwortlich.
Dieses Urteil des OLG Karlsruhe macht deutlich, dass Vereinbarungen über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die lange nach einer Scheidung getroffen werden, anders und weniger streng beurteilt werden als Eheverträge vor oder während der Ehe.
Während Eheverträge, die den Versorgungsausgleich regeln, oft sehr genau geprüft werden, ob sie den Partner nicht unangemessen benachteiligen, haben geschiedene Eheleute mehr Freiheit, über ihre Ansprüche zu verhandeln. Es wird davon ausgegangen, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unter dem unmittelbaren Druck der Trennung stehen und sich ausreichend informieren oder beraten lassen können.
Wenn Sie nach Ihrer Scheidung eine Vereinbarung über Ihre Rentenansprüche treffen, ist diese in der Regel bindend, auch wenn Sie dabei auf einen Teil Ihrer potenziellen Ansprüche verzichten. Es ist wichtig, die Konsequenzen solcher Vereinbarungen genau zu verstehen und sich gegebenenfalls juristisch beraten zu lassen, bevor Sie sie unterschreiben.
Haben Sie Fragen zu Ihrer eigenen Situation oder möchten Sie mehr über den Versorgungsausgleich erfahren?
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