Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung – Ruhensvereinbarung – LAG Baden Württemberg Urteil vom 11.09.2013 – 13 Sa 31/13
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11.09.2013 (Aktenzeichen 13 Sa 31/13) behandelt die Frage des Beschäftigungsanspruchs eines Arbeitnehmers, der nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung beim ursprünglichen Arbeitgeber verlangt.
Hier sind die wesentlichen Punkte des Urteils zusammengefasst:
Kläger:
Ein im Jahr 1961 geborener Servicetechniker, der seit 1976 bei der Deutschen Telekom AG bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt war und zuletzt nach Entgeltgruppe T4 des Entgeltrahmentarifvertrages der Deutschen Telekom AG (ERTV) vergütet wurde.
Beklagte:
Deutsche Telekom AG.
Aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen wurde der Kläger 2003 in eine Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit versetzt und anschließend 2005 an eine Beteiligungsgesellschaft (VTS GmbH & Co KG, später NSNS GmbH & Co. KG) vermittelt.
Der Kläger schloss zwar einen Arbeitsvertrag mit der VTS ab, verweigerte aber die Unterzeichnung eines Auflösungsvertrages mit der Deutschen Telekom AG.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei NSNS:
2012 schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag mit NSNS aufgrund eines betriebsbedingten Personalabbaus und erhielt eine Abfindung von 120.000 EUR.
Bestehen des Arbeitsverhältnisses:
Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Deutschen Telekom AG trotz der Vermittlung an die VTS und der späteren NSNS nicht beendet wurde, da kein wirksamer schriftlicher Beendigungsakt vorlag.
Der Kläger konnte daher weiterhin Rechte aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis geltend machen.
Beschäftigungsanspruch des Klägers:
Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegen die Beklagte, abgeleitet aus den arbeitsvertraglichen Pflichten und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).
Das Gericht erkannte, dass es keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses gab.
Eine solche Ruhensvereinbarung hätte vorausgesetzt, dass beide Parteien von einem bestehenden Arbeitsverhältnis ausgegangen wären, was hier nicht der Fall war, da die Beklagte das Arbeitsverhältnis als beendet betrachtete.
Zeitpunkt und Ort der Beschäftigung:
Der Kläger kann die Beschäftigung jedoch nicht rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 oder hilfsweise ab dem 1. April 2013 verlangen, sondern nur für die Zukunft.
Das Gericht entschied, dass Beschäftigungsansprüche grundsätzlich nur für die Zukunft geltend gemacht werden können, da die Arbeitsleistung für die Vergangenheit nicht mehr nachholbar ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung an einem bestimmten Ort (Arbeitsort H.) oder in einer bestimmten Funktion (Tätigkeiten, die die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker erfordern), sondern nur auf vertragsgerechte Beschäftigung entsprechend der Entgeltgruppe T4 ERTV.
Ruhensvereinbarung:
Eine Ruhensvereinbarung kann nur dann angenommen werden, wenn beide Parteien vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ausgehen.
Da die Beklagte von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausging, konnte keine konkludente Ruhensvereinbarung angenommen werden.
Auch die Abfindung, die der Kläger von NSNS erhielt, ändert nichts an seinem Beschäftigungsanspruch gegenüber der Deutschen Telekom AG.
Die Abfindung ist eine Leistung von NSNS und betrifft die Beklagte nicht unmittelbar.
Treuwidrigkeit und Annahmeverzug:
Es ist nicht treuwidrig, dass sich der Kläger auf seinen Beschäftigungsanspruch beruft, auch wenn er eine hohe Abfindung von NSNS erhalten hat.
Die Beklagte hatte keinen Anspruch darauf, dass der Kläger eine bestimmte Frist für die Geltendmachung seines Beschäftigungsanspruchs einhält, da keine solche Frist vereinbart wurde.
Die Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass sie aufgrund der Abfindungszahlung durch NSNS keine Beschäftigungspflicht mehr hätte.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, da sie überwiegend unterlegen ist. Die Revision wurde nur für die Beklagte zugelassen.
Das Urteil stellt klar, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen auch nach der Vermittlung an Dritte und der Beendigung solcher Arbeitsverhältnisse weiterhin Ansprüche aus ihrem ursprünglichen Arbeitsverhältnis geltend machen können, insbesondere dann, wenn keine wirksame Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses vorliegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.