Anspruch auf Urlaubsabgeltung – Mutterschutz – Beschäftigungsverbot

Mai 27, 2025

Anspruch auf Urlaubsabgeltung – Mutterschutz – Beschäftigungsverbot

Bundesarbeitsgericht 9 AZR 226/23

RA und Notar Krau

Ihr Urlaubsanspruch im Mutterschutz: Was Sie wissen sollten!

Liebe Leserin, lieber Leser,

Sind Sie schwanger und fragen sich, was mit Ihrem angesparten Urlaub passiert?

Oder haben Sie bereits ein Baby bekommen und stecken in einer Stillzeit, die sich an ein Beschäftigungsverbot anschließt?

Wir erklären Ihnen, wie sich Mutterschutz auf Ihren Urlaubsanspruch auswirkt.

Darum geht es: Urlaubstage trotzen dem Verfall!

Stellen Sie sich vor: Eine Zahnärztin hat sich auf die Geburt ihrer Kinder vorbereitet. Sie konnte wegen Beschäftigungsverboten vor und nach den Geburten lange Zeit nicht arbeiten.

Trotzdem hat sie in dieser Zeit Urlaubsansprüche angesammelt. Nun streitet sie sich mit ihrem Arbeitgeber um die Auszahlung dieser Urlaubstage.

Der Arbeitgeber meinte, die Ansprüche seien verfallen.

Das sagt das Gericht: Ein klarer Sieg für Mütter!

Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 9 AZR 226/23) hat hier eine sehr wichtige Entscheidung getroffen.

Anspruch auf Urlaubsabgeltung – Mutterschutz – Beschäftigungsverbot

Es hat bestätigt: Auch wenn Sie wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten können, sammeln Sie weiterhin Urlaubsansprüche an.

Und das Beste: Diese Urlaubstage verfallen nicht, selbst wenn mehrere Beschäftigungsverbote direkt aufeinanderfolgen.

Warum das so ist: Urlaub für jede Mutter!

Das Gesetz sieht vor, dass die Zeit eines Beschäftigungsverbots wie normale Arbeitszeit behandelt wird. Das bedeutet, dass Sie in dieser Zeit ganz normal Urlaubsansprüche aufbauen.

Das Gericht stellte klar: Diese Regelung gilt auch dann, wenn Sie nahtlos von einem Beschäftigungsverbot ins nächste übergehen, etwa bei mehreren Schwangerschaften kurz hintereinander.

Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass schwangere und stillende Frauen wie alle anderen Arbeitnehmerinnen ihren verdienten Urlaub nehmen können.

Sie sollen nicht benachteiligt werden, nur weil sie ein Kind bekommen.

Ihr gutes Recht: Urlaubsabgeltung bei Jobende

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und Sie Ihren angesammelten Urlaub nicht nehmen konnten, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen diesen Urlaub auszahlen.

Man nennt das Urlaubsabgeltung. Im Fall der Zahnärztin wurden ihr so über 13.000 Euro brutto zugesprochen.

Unser Fazit für Sie:

Wenn Sie im Mutterschutz oder in einem Beschäftigungsverbot sind und Fragen zu Ihren Urlaubsansprüchen haben, lassen Sie sich nicht verunsichern!

Ihre Urlaubstage sind geschützt und verfallen nicht so leicht.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns gerne an!

Ihr Team von RA und Notar Krau

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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