Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs – BAG Urteil 19.08.2015 – 5 AZR 975/13
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. August 2015 (5 AZR 975/13) befasst sich mit einem Fall, in dem die Klägerin rückständiges Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2010 verlangt.
Dieser Anspruch basiert auf einem rückwirkend begründeten Arbeitsverhältnis, welches durch eine fingierte Annahmeerklärung der Beklagten aufgrund eines vorherigen Urteils entstanden ist.
Das BAG stellte fest, dass ein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs gemäß Paragraf 611 Abs. 1 und Paragraf 615 Satz 1 BGB ein erfüllbares, also tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraussetzt.
Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht, da die Arbeitsleistung für die Vergangenheit nicht mehr erbracht werden kann.
Die Klägerin konnte ihre Arbeitsleistung für den strittigen Zeitraum nicht nachholen, weshalb kein Annahmeverzug vorlag.
Der Zeitablauf machte die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich, was zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs führte.
Darüber hinaus prüfte das BAG, ob die Beklagte für die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung verantwortlich war, was gemäß Paragraf 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch gewesen wäre.
Die Beklagte berief sich auf ein früheres Urteil des BAG aus dem Jahr 2005, in dem eine vergleichbare Rückkehrzusage als nichtig angesehen wurde, sobald der Arbeitgeber den Konzern verließ.
Das BAG folgte der Argumentation der Beklagten, dass sie sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe, da die Rechtslage auf Grundlage der damaligen Rechtsprechung unklar war.
Aufgrund dieser Entschuldigung durch den Rechtsirrtum war der Beklagten kein Verschulden anzulasten.
Daher entschied das BAG zugunsten der Beklagten und wies die Klage ab.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückständige Vergütung, da weder Annahmeverzug vorlag noch die Beklagte für die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung verantwortlich gemacht werden konnte.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Im deutschen Arbeitsrecht ist der Annahmeverzug des Arbeitgebers in Paragraf 615 BGB geregelt.
Ein Annahmeverzug tritt ein, wenn der Arbeitgeber die ihm angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl dieser bereit und in der Lage ist, seine Arbeit zu leisten.
In einem solchen Fall behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht erbringen konnte.
Die Vergütung des Arbeitnehmers bei Annahmeverzug entspricht dem, was er bei regulärer Arbeitsleistung erhalten hätte.
Der Arbeitnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erspart oder durch anderweitige Arbeit verdient hat oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.
Diese Regelung soll verhindern, dass der Arbeitnehmer im Falle eines Annahmeverzugs besser gestellt wird als bei tatsächlicher Arbeitsleistung.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft tatsächlich anbieten muss, um den Annahmeverzug zu begründen.
In manchen Fällen kann dies auch durch eine formlose Erklärung geschehen, dass der Arbeitnehmer bereit ist zu arbeiten.
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung grundlos verweigert, bleibt er zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
Die Regelungen zum Annahmeverzug sind besonders relevant in Fällen von unberechtigter Freistellung oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stellt.
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