Anspruch aus § 2287 BGB unterliegt gemäß § 3 II Nr 7 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer

Juni 1, 2020

Anspruch aus § 2287 BGB unterliegt gemäß § 3 II Nr 7 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer

BFH II R 40/98

Urteil 08.08.2000

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. August 2000 behandelt die Besteuerung von Ansprüchen nach § 2287 BGB,

die sich aus einem gemeinschaftlichen Testament, dem sogenannten Berliner Testament, ergeben.

Im vorliegenden Fall hatten Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und eine Nichte des Erblassers zur Schlusserbin bestimmten.

Nach dem Tod der Ehefrau verschenkte der überlebende Ehegatte sein eigenes Vermögen und das geerbte Vermögen der verstorbenen Ehefrau an Dritte.

Die Nichte, als Schlusserbin, machte nach dem Tod des Erblassers Ansprüche gegen die Beschenkten geltend, da die Schenkungen in der Absicht vorgenommen wurden, sie zu benachteiligen.

Anspruch aus § 2287 BGB unterliegt gemäß § 3 II Nr 7 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer

Die Beschenkten und die Schlusserbin einigten sich in einem notariellen Vergleich, dass die Beschenkten eine Ausgleichszahlung von 450.000 DM an die Schlusserbin leisten.

Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer auf diese Ausgleichszahlung fest.

Die Schlusserbin klagte gegen diesen Steuerbescheid, da sie der Meinung war, dass der Erwerb nicht unter die Erbschaftsteuer fällt.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klägerin recht und argumentierte, dass § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG 1974) den Erwerb der Schlusserbin nicht erfasse.

Der BFH hob das Urteil des FG jedoch auf und wies die Klage ab.

Der BFH entschied, dass § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG 1974 auch auf die Ansprüche der Schlusserbin nach § 2287 BGB anzuwenden sei,

da der Gesetzgeber bei der Einfügung dieser Regelung beabsichtigt habe, die steuerliche Erfassung aller Erwerbe sicherzustellen, die auf beeinträchtigenden Schenkungen eines Erblassers beruhen.

Der Begriff „Vertragserbe“ in § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG sei weit zu verstehen und umfasse auch Schlusserben, die aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2269 BGB berechtigt sind.

Anspruch aus § 2287 BGB unterliegt gemäß § 3 II Nr 7 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass die von den Beschenkten an die Klägerin geleistete Zahlung von 450.000 DM der Erbschaftsteuer unterliegt,

da sie aus Schenkungen resultiert, die den Erblasser benachteiligen sollten.

Die Tatsache, dass diese Ansprüche durch einen Vergleich geregelt wurden, ändert nichts an ihrer steuerlichen Behandlung,

da die Grundlage für die Zahlung auf den ursprünglichen Ansprüchen nach § 2287 BGB basiert.

Allgemein:

§ 2287 BGB gibt einem Vertragserben einen Anspruch gegen einen Beschenkten, wenn der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

Hier sind die Voraussetzungen und Folgen dieses Anspruchs:

Voraussetzungen:

Anspruch aus § 2287 BGB unterliegt gemäß § 3 II Nr 7 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer

  • Vertragserbe: Es muss einen Erbvertrag geben, der den Anspruchsteller als Erben einsetzt.
  • Schenkung: Der Erblasser muss eine Schenkung gemacht haben.
  • Beeinträchtigungsabsicht: Der Erblasser muss die Schenkung in der Absicht vorgenommen haben, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Dies ist oft schwierig zu beweisen und muss durch Indizien belegt werden (z.B. zeitliche Nähe der Schenkung zum Erbvertrag, Wert der Schenkung im Verhältnis zum Nachlass).
  • Objektive Beeinträchtigung: Der Vertragserbe muss durch die Schenkung objektiv beeinträchtigt sein, d.h. er muss weniger erben, als ihm ohne die Schenkung zugestanden hätte.

Rechtsfolge:

  • Herausgabeanspruch: Der Vertragserbe kann vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung fordern. Dies bedeutet, dass der Beschenkte das Geschenk zurückgeben muss, soweit er dadurch bereichert ist.
  • Wertersatz: Kann das Geschenk nicht mehr herausgegeben werden (z.B. weil es verbraucht wurde), muss der Beschenkte Wertersatz leisten.

Besonderheiten:

BFH II R 40/98

  • Kein Anspruch bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte: Der Anspruch aus § 2287 BGB besteht nicht, soweit die Schenkung dazu dient, den Pflichtteil des Beschenkten zu decken.
  • Anrechnung auf den Pflichtteil: Schenkungen, die der Erblasser an den Beschenkten gemacht hat, werden auf dessen Pflichtteil angerechnet.
  • Verjährung: Der Anspruch aus § 2287 BGB verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Vertragserben von der Schenkung und der Beeinträchtigungsabsicht.

Beweislast:

  • Die Beweislast für die Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers trägt der Vertragserbe.

Praktische Bedeutung:

§ 2287 BGB schützt den Vertragserben vor Schenkungen des Erblassers, die dazu dienen sollen, ihn zu umgehen.

Er stellt sicher, dass der Erblasser seine vertraglichen Verpflichtungen einhält und den Vertragserben nicht durch Schenkungen benachteiligt.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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