Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2013 entschieden, dass der Erwerb eines Anspruchs aus einer Direktversicherung der Erbschaftsteuer unterliegt,
wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt.
Sachverhalt
Der Kläger war der Lebensgefährte des Erblassers und Alleinerbe.
Er erhielt nach dem Tod des Erblassers eine Todesfallleistung aus einer Direktversicherung, die der Arbeitgeber des Erblassers abgeschlossen hatte.
Die Beiträge für die Direktversicherung waren im Wege der Entgeltumwandlung aufgebracht worden.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest.
Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt.
Entscheidung des BFH
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.
Der Erwerb des Anspruchs aus der Direktversicherung unterliege der Erbschaftsteuer.
Erwerb von Todes wegen
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
Direktversicherung
Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abschließt.
Die Beiträge zahlt der Arbeitnehmer aus seinem Bruttogehalt.
Im Todesfall wird die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten ausgezahlt.
Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Der BFH entschied, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch auf den Erwerb eines Anspruchs aus einer Direktversicherung anwendbar ist,
wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt.
Begründung
Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt:
Fazit
Das Urteil des BFH stellt klar, dass der Erwerb eines Anspruchs aus einer Direktversicherung der Erbschaftsteuer unterliegt,
wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt.
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