Anspruch Auskunft Pflichtteilsberechtigter liechtensteinische Stiftung

April 29, 2019

Anspruch Auskunft Pflichtteilsberechtigter liechtensteinische Stiftung

OLG Koblenz Beschluss 5.3.2014 – 2 W 415/12

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 5. März 2014 befasst sich mit der Frage, ob das Vermögen einer nach liechtensteinischem Recht gegründeten Anstalt oder Stiftung zum

Nachlassvermögen eines Erblassers gehört und ob die Erben gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten auskunftspflichtig sind.

Der Fall betrifft die Pflichtteilsansprüche eines möglichen Sohnes des Erblassers, der gegen die Töchter des Verstorbenen als Erbinnen auf Auskunft klagte.

Das Gericht entschied, dass das Vermögen einer liechtensteinischen Anstalt zum Nachlassvermögen gehört,

wenn der Erblasser sich durch Treuhandverträge die Möglichkeit vorbehalten hat, das von der Anstalt gehaltene Vermögen in sein eigenes Vermögen zu überführen.

Dies gilt auch für eine Stiftung, wenn der Erblasser zu Lebzeiten allein verfügungsberechtigt über das Stiftungsvermögen war.

Anspruch Auskunft Pflichtteilsberechtigter liechtensteinische Stiftung

In diesem Fall müssen die Erben dem Pflichtteilsberechtigten umfassende Auskunft über den Nachlass erteilen.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Anstalt in Liechtenstein gegründet, deren Vermögen er faktisch kontrollierte, obwohl er formell keine Organfunktion in der Anstalt innehatte.

Das Gericht stellte fest, dass diese Konstellation dazu führte, dass das Vermögen der Anstalt dem Nachlassvermögen des Erblassers zugerechnet werden muss.

Auch das Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung, über das der Erblasser zu Lebzeiten allein verfügungsberechtigt war, gehörte zum Nachlassvermögen.

Dies resultiert daraus, dass der Erblasser das Vermögen der Stiftung jederzeit hätte zurückfordern können.

Das OLG Koblenz änderte damit teilweise den Beschluss des Landgerichts Koblenz ab und entschied, dass die Schuldnerinnen (die Töchter)

weiterhin zur Auskunft verpflichtet sind, jedoch nicht zur Wertermittlung des Nachlasses.

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Die Auskunftspflicht der Erbinnen erstreckt sich dabei auch auf die Anstalt und die Stiftung in Liechtenstein.

Das Gericht erkannte die grundsätzliche Bedeutung der Frage an und ließ die Rechtsbeschwerde zu, um eine abschließende Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH) zu ermöglichen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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