Anspruch der Nacherben auf überzahlte Steuer des Vorerben sei der Nacherbschaftsmasse hinzuzurechnen – BFH Urteil vom 10/5/1972 – II 78/64
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst sich mit der Besteuerung eines Nacherben, insbesondere mit der Erbschaftsteuer und den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen.
Der Fall beleuchtet die steuerlichen Konsequenzen, wenn ein Nacherbe Vermögen erwirbt und wie bereits gezahlte Steuern des Vorerben angerechnet werden.
Die Grundlage der Besteuerung beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, und 7 Abs. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).
Der gesamte Vermögensanfall, der dem Kläger als Nacherben mit Eintritt der Nacherbfolge zugefallen ist, unterliegt zu diesem Zeitpunkt der Erbschaftsteuer.
Maßgebend sind die Werte zum Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge.
Der Nacherbe ist Erbe dessen, der ihn eingesetzt hat.
§ 7 Abs. 2 ErbStG schreibt vor, dass der Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern ist, es sei denn, auf Antrag wird das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde gelegt.
Im vorliegenden Fall, bei dem die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben eintrat, wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 ErbStG die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall vom Erblasser verstanden.
Das Vermögen wurde daher aus Steuerklasse II besteuert.
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbStG wird die vom Vorerben entrichtete Steuer, abzüglich des Betrags, der der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht, dem Nacherben angerechnet.
Diese Vorschrift folgt der bürgerlich-rechtlichen Betrachtung, dass der Vorerbe auflösend und der Nacherbe aufschiebend bedingter Erbe ist.
Die Steuer des Vorerben wird rückgängig gemacht, soweit dieser nicht bereichert wurde.
Der Vorteil aus § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbStG stellt keinen Erwerb von Todes wegen dar, sondern einen reinen Steuervorteil.
Ein Anspruch auf Anrechnung der Steuer des Vorerben entsteht nicht als rechtlich durchsetzbarer Anspruch, sondern dient lediglich der Berechnung der geschuldeten Steuer des Nacherben.
Nach bürgerlichem Recht erlangt der Nacherbe bereits mit dem Vorerbfall eine dingliche Anwartschaft mit Rechten und Pflichten.
Steuerrechtlich entsteht die Steuerschuld jedoch erst mit dem Eintritt der Nacherbfolge.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist ungewiss, wer Nacherbe wird und damit Steuerschuldner ist.
Für den Fall, dass die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben eintritt, ist die Anwartschaft des Nacherben nicht zum steuerpflichtigen Erwerb zu zählen.
Die Anrechnung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbStG ist eine Modalität der Steuerberechnung und kein abtretbarer Anspruch.
Die vom Vorerben gezahlte Steuer kürzt die Erbschaft, was durch § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbStG in gewissen Grenzen rückgängig gemacht wird. Diese Vorschrift kann nicht als Erwerb angesehen werden.
Im weiteren Verfahren muss geprüft werden, ob der Wert der Bereicherung der Vorerbin korrekt ermittelt wurde.
Dabei sind sowohl der Kapitalwert der Nutzungen als auch der Wert der verbrauchten Substanz zu berücksichtigen.
Die Substanz der Vorerbschaft und deren Wertänderungen müssen genau analysiert werden, da ordnungsgemäße Benutzung trotz Wertminderung nicht automatisch zur Bereicherung der Vorerbin führt.
Das Urteil klärt die steuerlichen Auswirkungen und die Anrechnung von Steuern in Fällen der Nacherbfolge.
Es stellt klar, dass die Nacherbschaft erst mit dem Eintritt der Nacherbfolge steuerpflichtig wird und dass die vom Vorerben gezahlte Steuer unter bestimmten Bedingungen angerechnet wird.
Dabei wird die rechtliche Position des Nacherben sowohl aus zivilrechtlicher als auch aus steuerrechtlicher Sicht beleuchtet.
Der BFH betont, dass der Vorteil aus § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbStG nur zur Berechnung der Steuer dient und keinen eigenständigen, durchsetzbaren Anspruch darstellt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.