
Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer auf Herausgabe von zur Erbschaft gehörenden Geldbeträgen
AG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2025 – 30 C 273/23
RA und Notar Krau
In dem Fall vor dem Amtsgericht Brandenburg ging es um einen Streit zwischen zwei Schwestern um das Erbe ihres verstorbenen Bruders.
Der Bruder, der im Februar 2020 verstarb, hatte ursprünglich seine Schwester (die Beklagte) im Dezember 2007 in einem Notar-Testament als Alleinerbin eingesetzt und ihr eine umfassende Vollmacht erteilt, die auch über seinen Tod hinaus gültig war. Später, im Mai 2017, hatte er dies in einem weiteren notariellen Testament bestätigt. Kurz vor seinem Tod, im Februar 2020, änderte er jedoch seinen letzten Willen und setzte in einem handgeschriebenen Testament die andere Schwester (die Klägerin) als Alleinerbin ein.
Nach dem Tod des Bruders kümmerte sich die Beklagte um die Beerdigung und die damit verbundenen Kosten, da sie davon ausging, die rechtmäßige Erbin zu sein. Sie hob auch das Geld von den Konten des Verstorbenen ab, insgesamt 6.608,51 Euro, und zahlte damit die Beerdigungskosten. Erst später, im April 2020, erfuhr die Beklagte von dem neuen handgeschriebenen Testament und der Klägerin als tatsächlicher Alleinerbin. Ein Gericht bestätigte im Oktober 2020, dass die Klägerin die alleinige Erbin ist.
Die Klägerin forderte von der Beklagten die Herausgabe des restlichen Geldes aus dem Nachlass sowie eine Goldkette und einen Versicherungsordner, die angeblich fehlten. Die Beklagte meinte, sie habe die Beerdigungskosten zu Recht abgezogen und die anderen Gegenstände nicht. Sie berief sich außerdem darauf, dass die Klägerin zu lange gewartet habe, um ihre Ansprüche geltend zu machen, was als „Verwirkung“ bezeichnet wird.
Das Gericht musste entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf das restliche Geld hat und ob die Beklagte die fehlenden Gegenstände herausgeben muss.
Zum Zahlungsanspruch (dem Geld):
Zur Herausgabe der Goldkette und des Versicherungsordners:
Das Amtsgericht Brandenburg verurteilte die Beklagte dazu, der Klägerin 188,95 Euro plus Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Forderung der Klägerin wurde abgewiesen, da die Beklagte die meisten der von ihr getätigten Ausgaben zurecht von dem Nachlassgeld abziehen durfte und die Klägerin den Besitz der fehlenden Gegenstände durch die Beklagte nicht nachweisen konnte.
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