Anspruch des geschädigten Gesellschafters auf Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung

März 24, 2025

Anspruch des geschädigten Gesellschafters auf Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Dezember 2022 (II ZR 187/21) behandelt den Anspruch eines geschädigten Gesellschafters auf Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung einer GmbH,

wenn ein satzungsändernder Gesellschafterbeschluss sittenwidrig erwirkt wurde.

Sachverhalt

Die Klägerin und die Beklagte sind Gesellschafterinnen der F GmbH.

Die Beklagte hielt treuhänderisch 80 % der Anteile der F GmbH für die T GmbH.

Die Klägerin kündigte einen Treuhandvertrag, woraufhin ihr ein Geschäftsanteil von 20.000 EUR zustand.

Die Beklagte focht den Treuhandvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Die Beklagte erwirkte eine Änderung der Gesellschafterliste, die sie als Alleingesellschafterin auswies.

In einer Gesellschafterversammlung, zu der die Klägerin nicht eingeladen war, änderte die Beklagte die Satzung,

indem sie das Quorum für die Beschlussfähigkeit erhöhte und die Versammlungsleitung neu regelte.

Eine Beschlussmängelklage der Klägerin blieb erfolglos.

Die Klägerin verlangt nun die Rückänderung der Satzung.

Anspruch des geschädigten Gesellschafters auf Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zustimmung zur Rückänderung der Satzung hat.

Die Unanfechtbarkeit eines sittenwidrig erwirkten satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses schließt ein darauf gestütztes, auf Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung gerichtetes

Schadensersatzverlangen des geschädigten Gesellschafters nicht aus, soweit ihm nicht schutzwürdige Rechte Dritter entgegenstehen.

Begründung

Die Beklagte hat durch die Satzungsänderung die Mitgliedschaftsrechte der Klägerin verletzt und sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

Die Bestandskraft des Änderungsbeschlusses steht einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, der auf Rückgängigmachung einer pflichtwidrig herbeigeführten Satzungsänderung gerichtet ist.

Die Beklagte hat ihre formale Rechtsposition in sittenwidriger Weise ausgenutzt, um die Satzung zu ändern.

Die Klägerin kann gemäß § 852 BGB die Herausgabe des durch die sittenwidrige Handlung Erlangten verlangen. Dies beinhaltet die Zustimmung zur Rückänderung der Satzung.

Anspruch des geschädigten Gesellschafters auf Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung

Bedeutung

Das Urteil stärkt die Rechte von Minderheitsgesellschaftern, indem es klarstellt, dass auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist

ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer sittenwidrig erwirkten Satzungsänderung bestehen kann.

Es verdeutlicht, dass die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition in sittenwidriger Weise zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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