Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung eines Grenzzauns
Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 16.11.2020 – 26 O 214/20
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Nachbarn, mit dem Sie sich nicht so gut verstehen. Genau darum ging es in einem Fall vor dem Landgericht Darmstadt. Zwei Nachbarn, Herr und Frau K (die Kläger), und Herr B (der Beklagte), stritten sich über einen Zaun und überhängende Äste eines Baumes.
Die Klägers und der Beklagte sind Eigentümer von zwei nebeneinanderliegenden Grundstücken. Schon seit 1972 stand auf der gemeinsamen Grenze ein etwa 85 cm hoher Maschendrahtzaun. Im Jahr 2018 stellte der Beklagte aber – ohne die Zustimmung der Kläger – einen neuen, etwa 2 Meter hohen Metallzaun auf seinem Grundstück auf, der parallel zum alten Maschendrahtzaun verlief, nur etwa 10 cm daneben. An einem Teil dieses neuen Zauns befestigte er sogar eine Kunststoffplane.
Die Kläger waren damit nicht einverstanden. Sie forderten den Beklagten auf, den Zaun zu entfernen. Als das nichts half, versuchten sie es bei einer Schlichtungsstelle, wollten aber nur, dass der Zaun gekürzt wird. Da sie sich dort nicht einigen konnten, landete der Fall vor Gericht.
Zusätzlich gab es Streit um einen großen Nadelbaum (eine Tsuga) auf dem Grundstück der Kläger. Äste dieses Baumes ragten schon seit einiger Zeit auf das Grundstück des Beklagten. Der Beklagte hatte die Kläger immer wieder aufgefordert, die Äste zurückzuschneiden. Irgendwann wurden die Äste tatsächlich abgeschnitten, aber die Parteien stritten darüber, wer das getan hatte. Die Kläger behaupteten, der Beklagte hätte das eigenmächtig und unsachgemäß getan und dadurch einen Schaden am Baum verursacht.
Die Kläger stellten mehrere Anträge an das Gericht:
Sie wollten, dass der Beklagte den 2 Meter hohen Metallzaun komplett entfernt. (Hilfsweise wollten sie, dass er ihn auf die Höhe des alten Maschendrahtzauns kürzt.)
Sie forderten die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Sie wollten 3.300 Euro Schadensersatz, weil der Beklagte angeblich die Äste ihres Baumes unsachgemäß abgeschnitten hatte.
Sie wollten, dass der Beklagte es in Zukunft unterlässt, ihre Bäume, Pflanzen und Sträucher zurückzuschneiden, außer unter bestimmten Bedingungen.
Sie wollten feststellen lassen, dass der Beklagte auch für zukünftige Schäden am Baum haften muss.
Der Beklagte wollte, dass die Klage komplett abgewiesen wird. Er meinte, der Schlichtungsversuch der Kläger sei nicht ausreichend gewesen, weil sie dort nur eine Kürzung, nicht aber die vollständige Entfernung des Zauns beantragt hatten. Er war der Meinung, er habe ein Recht darauf, sich von den Klägern abzuschotten, da diese ihn angeblich schikanierten und in seine Privatsphäre eindrangen. Er behauptete auch, die Kläger hätten die Äste des Baumes selbst abschneiden lassen.
Das Gericht gab den Klägern in einigen Punkten Recht, in anderen nicht.
Das Gericht entschied, dass der Beklagte den 2 Meter hohen Metallzaun entfernen muss. Warum? Der alte Maschendrahtzaun war eine sogenannte Grenzeinrichtung im Sinne des Gesetzes. Eine solche Grenzeinrichtung ist für beide Nachbarn da und darf nicht ohne Zustimmung eines Nachbarn verändert oder beseitigt werden, wenn der Nachbar ein Interesse an ihrem Fortbestand hat. Der neue Metallzaun hat den alten Maschendrahtzaun in seinem Aussehen und seiner Funktion so stark beeinträchtigt, dass er praktisch nutzlos wurde.
Es spielte keine Rolle, dass die Kläger in der Schlichtung nur eine Kürzung und keine komplette Entfernung des Zauns wollten. Da sie sich dort nicht einigen konnten, war ein weiterer Schlichtungsversuch vor Gericht nicht notwendig.
Auch die Argumente des Beklagten, er brauche den Zaun, um sich vor Schikanen der Kläger zu schützen, wurden nicht akzeptiert. Eventuelle Schikanen der Kläger berechtigen den Beklagten nicht dazu, eine einseitige Veränderung der Grenzeinrichtung vorzunehmen.
Die Kläger bekamen einen Teil ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet, nämlich 201,71 Euro. Dies, weil der Beklagte sich im Verzug befand, den Zaun zu entfernen, nachdem die Schlichtung gescheitert war.
Für den angeblichen Schaden am Nadelbaum (3.300 Euro) bekamen die Kläger keinen Schadensersatz. Das Gericht begründete dies wie folgt:
Wenn Äste eines Baumes über die Grundstücksgrenze ragen und die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen, hat der Nachbar grundsätzlich das Recht, diese Äste selbst zu entfernen (dies nennt man Selbsthilferecht nach Paragraf 910 BGB).
Das Gericht stellte fest, dass die herüberragenden Äste des Nadelbaumes die Nutzung des Ziergartens des Beklagten objektiv beeinträchtigten, da Nadeln und Zapfen auf sein Grundstück fielen und der Garten verdunkelt wurde. Es kommt dabei nicht auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an, sondern nur darauf, ob überhaupt eine vorhanden ist.
Ein Schadensersatzanspruch hätte nur bestanden, wenn der Schnitt unsachgemäß ausgeführt worden wäre oder die Frist zum Rückschnitt nicht abgewartet wurde, bevor der Beklagte selbst handelte. Die Kläger konnten aber nicht schlüssig darlegen, dass der Schaden gerade dadurch entstanden ist, dass die Äste zu früh oder unsachgemäß abgeschnitten wurden. Sie gingen fälschlicherweise davon aus, der Rückschnitt an sich sei rechtswidrig gewesen.
Das Gericht stellte klar, dass ein möglicher Verstoß gegen das Naturschutzgesetz (BNatSchG) hier nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Kläger führt, da diese Norm nicht dem Schutz des Eigentums der Kläger dient.
Die Anträge der Kläger, dass der Beklagte es in Zukunft unterlassen muss, ihre Pflanzen zu schneiden, und dass er für zukünftige Schäden haften muss, wurden als unzulässig abgewiesen. Der Grund: Für diese Anträge hätte es zuvor einen erneuten Schlichtungsversuch geben müssen, der aber nicht stattgefunden hatte.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Der Nachbar darf nicht einfach einen neuen, störenden Zaun parallel zum bestehenden Grenzzaun bauen, wenn dieser den alten Zaun als Grenzeinrichtung beeinträchtigt.
Überhängende Äste eines Baumes, die die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen, dürfen vom Nachbarn selbst abgeschnitten werden, wenn der Eigentümer des Baumes dies nach Aufforderung nicht tut. Dabei kommt es nicht darauf an, wie stark die Beeinträchtigung ist, solange sie objektiv feststellbar ist.
Ein Schadensersatzanspruch für solche Rückschnitte besteht nur, wenn nachweislich ein Schaden durch einen unsachgemäßen Schnitt oder die Nichteinhaltung der Frist entstanden ist, nicht aber, weil der Nachbar sein Selbsthilferecht grundsätzlich ausgeübt hat.
Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, im Nachbarschaftsverhältnis die gesetzlichen Regelungen zu beachten und bei Streitigkeiten – wenn möglich – eine außergerichtliche Einigung zu finden. Wenn das nicht klappt, müssen Gerichte entscheiden, wie hier in Darmstadt.
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