Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses – LG Kiel 13 O 98/11

Oktober 4, 2020

Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses – LG Kiel 13 O 98/11

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Tenor des Urteils
    • Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung durch einen Notar über Zuwendungen und Schenkungen des Erblassers
    • Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch einen Notar
    • Teilweise Abweisung der Klage bezüglich der Auskunftsstufe
    • Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung
  2. Tatbestand
    1. Parteien und Hintergrund
      • Verwandtschaftsverhältnisse der Klägerin und des Beklagten
      • Todesfall des Erblassers und sein testamentarischer Wille
      • Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Testaments
    2. Streitgegenstand und Klageantrag
      • Forderungen der Klägerin im Rahmen der Stufenklage
      • Vorgebrachte Behauptungen und erhobene Einreden
  3. Entscheidungsgründe
    1. Anspruch der Klägerin
      • Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB
      • Berechtigung und Pflicht des Beklagten zur Auskunftserteilung
    2. Auskunft über Zuwendungen und Schenkungen
      • Begründung des Anspruchs auf Auskunftserteilung durch einen Notar
      • Ablehnung der Einrede der Verjährung
    3. Auskunft über den Nachlassbestand
      • Erfordernis eines notariellen Verzeichnisses
      • Abweisung des Anspruchs auf Vorlage von Kontoauszügen
    4. Wertermittlung des Grundstücks
      • Bewertung und Anerkennung des vorgelegten Sachverständigengutachtens
      • Ablehnung der Forderung nach einem weiteren Gutachten
    5. Rechtliche Bewertung
      • Anwendung der Verjährungsvorschriften
      • Berücksichtigung von Treu und Glauben im Auskunftsanspruch
  4. Kosten und Vorläufige Vollstreckbarkeit
    • Entscheidung über die Kostenverteilung
    • Festsetzung der Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit
  5. Schlussbetrachtungen
    • Zusammenfassung der wesentlichen rechtlichen Feststellungen
    • Hinweise auf zukünftige Ansprüche und deren Durchsetzung

Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses – LG Kiel 13 O 98/11

Sachverhalt:

Die Klägerin, Tochter des Erblassers, verlangte von dem Beklagten, ihrem Neffen und Alleinerben des Erblassers, Auskunft über den Nachlass.

Der Erblasser hatte dem Beklagten fünf Monate vor seinem Tod ein Hausgrundstück übertragen.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Auskunft über Zuwendungen unvollständig sei und das vom Beklagten eingeholte Sachverständigengutachten über den Wert des Grundstücks unrichtig sei.

Problematik:

  • Auskunftsanspruch: Fraglich war, ob die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft über Zuwendungen und Schenkungen sowie über den Bestand des Nachlasses hatte.
  • Verjährung: Zu klären war, ob der Auskunftsanspruch verjährt war.
  • Wertermittlung: Weiterhin war zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Wertermittlung des Grundstücks hatte.

Entscheidung des LG Kiel:

Das LG Kiel verurteilte den Beklagten zur Auskunftserteilung über Zuwendungen und Schenkungen sowie über den Bestand des Nachlasses.

Im Übrigen wies es die Klage ab.

Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses – LG Kiel 13 O 98/11

Begründung:

  • Auskunftsanspruch: Die Klägerin hatte einen Anspruch auf Auskunft gemäß § 2314 BGB, da sie als Pflichtteilsberechtigte nicht Erbin war.
  • Keine Verjährung: Der Auskunftsanspruch war nicht verjährt, da die Verjährung durch die Klageerhebung gehemmt worden war.
  • Auskunft über Zuwendungen: Der Beklagte war verpflichtet, Auskunft über alle Zuwendungen und Schenkungen des Erblassers zu erteilen.
  • Notarielles Verzeichnis: Die Klägerin konnte verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird.
  • Auskunft über den Nachlass: Der Beklagte war auch verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.
  • Kein Anspruch auf Kontoauszüge: Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Vorlage von Kontoauszügen.
  • Wertermittlung: Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Wertermittlung des Grundstücks, da der Beklagte bereits ein Sachverständigengutachten vorgelegt hatte.
  • Kein Anspruch auf ein bestimmtes Gutachten: Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gutachten, sondern nur auf eine ordnungsgemäße Wertermittlung.
  • Kein Rechtsmissbrauch: Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs stellte keinen Rechtsmissbrauch dar.

Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses – LG Kiel 13 O 98/11

Wesentliche Aussagen des Urteils:

  • Auskunftsanspruch: Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass, der auch Schenkungen und Zuwendungen umfasst.
  • Verjährung: Die Verjährung des Auskunftsanspruchs wird durch die Klageerhebung gehemmt.
  • Wertermittlung: Der Erbe ist verpflichtet, den Wert des Nachlasses zu ermitteln. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gutachten.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil verdeutlicht den Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten und die Pflicht des Erben zur Wertermittlung.

Es zeigt auf, dass der Erbe auch Auskunft über Schenkungen und Zuwendungen erteilen muss und dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gutachten hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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